BVerfG: Mehrfache sachgrundlose Befristung verboten


Eigentlich war der Wortlaut des Gesetzes deutlich: Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis nicht befristet werden, wenn „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG ging seit 2011 einen eigenen Weg und ließ unter Umständen sachgrundlose Kettenbefristungen zu. Zu Unrecht, wie das BVerfG nun klarstellte (Entscheidung v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14). Unternehmen werden ihre Einstellungspraxis anpassen müssen.

BAG: Sachgrundlose Kettenbefristungen zulässig

Ausgangspunkt war die überraschende Entscheidung des BAG im Jahre 2011, mit der das BAG sachgrundlose Kettenbefristungen anerkannte, wenn nicht in den letzten drei Jahren vor der neuen Anstellung bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestanden hatte. Als Begründung wies das BAG darauf hin, dass „bereits zuvor“ auch als „unmittelbar zuvor“ verstanden werden könne.

Harte Kritik durch LAG Baden-Württemberg

Dass diese Entscheidung für Kritik sorgte, liegt auf der Hand. Insbesondere das LAG Baden-Württemberg distanzierte sich in der Folge klar von dieser BAG-Rechtsprechung und erklärte sachgrundlose Kettenbefristung auch bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren für unzulässig.

BVerfG: Verbot von Kettenbefristungen ohne Sachgrund bleibt die Regel

Die Hoffnung auf Rechtssicherheit lag auf dem BVerfG, dem die gegen erfolglose Klagen auf Entfristung wiederholt sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse gerichtete Verfassungsbeschwerde vorgelegt wurde. Das BVerfG verwies auf den klar im Wortlaut zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen und machte deutlich, dass „bereits zuvor“ „irgendwann zuvor“ und nicht „unmittelbar zuvor“ heiße. Soweit, so verständlich.

Ausnahme bei früheren Tätigkeiten von Werkstudenten und geringfügig Beschäftigten?

Die Folgen für Unternehmen hätten zwar hart, aber deutlich sein können. Allerdings hat das BVerfG ein Verbot von sachgrundlosen Kettenbefristungen ausnahmsweise für unzumutbar erklärt, wenn kein Bedarf für den Schutz vor den Folgen von Kettenbefristungen besteht. Dies soll dem Gericht zufolge bspw. bei sehr lange zurückliegenden (z.B. als Werkstudent) oder sehr kurzen Tätigkeiten (bspw. bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen) der Fall sein. Was „sehr lang“ oder „sehr kurz“ ist, verschwieg das BVerfG jedoch.