Dringender Handlungsbedarf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen


Der mit Spannung erwartete Regierungsentwurf für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist da. Die Analyse des am 18. Juli 2018 veröffentlichten Entwurfs macht deutlich: Unternehmen müssen handeln, wenn sie weiterhin ihre Geschäftsgeheimnisse schützen wollen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind dabei unerlässlich.

Umsetzung der EU-Richtlinie zum Know-How-Schutz

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll ein eigenes zum Schutz von Betriebs- bzw. in neuer einheitlicher Terminologie Geschäftsgeheimnissen darstellen und die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzen (hier geht es zum Entwurf). Es wird sich an der Richtlinie orientieren und neben der Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ u.a. die erlaubten bzw. verbotenen Handlungen nennen sowie Ansprüche bei Rechtsverletzungen vorsehen.

Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“?

Voraussetzung für die Einordnung einer Information als „Geschäftsgeheimnis“ im Sinne des neuen Gesetzes ist, dass die Information Gegenstand von „nach den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist. Hier liegt die Herausforderung für Unternehmen, denn eine Antwort auf die Frage, was darunter zu verstehen ist, wird das Gesetz nicht geben.

Geheimhaltungsklauseln und Vertragsstrafen sinnvoll

Klar ist aber: Nur wer arbeitsrechtlich Vorkehrungen trifft, um Informationen zu schützen, wird im Ergebnis angemessene Maßnahmen ergriffen haben. Dies bedeutet zum einen, dass Arbeitsverträge eine sorgfältig gestaltete Geheimhaltungsklausel enthalten müssen, die von Vertragsstrafen flankiert werden sollten. Achtung: Zu weit gefasste Geheimhaltungsklauseln (sog. „Catch-all-Klauseln“) sind allerdings unwirksam. Zusätzlich sind weitere Maßnahmen ratsam. So könnten neben einer neuen Einteilung, welchen Mitarbeitern welche Informationen anvertraut werden, auch Schulungen über die Umgang mit vertraulichen Informationen dazu beitragen, insgesamt „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen.

Schutz von Whistleblowern unzureichend geregelt

Wenig hilfreich wird das GeschGehG hinsichtlich des Schutzes von Whistleblowern, also Mitarbeiter, die rechtswidrige Handlungen oder anderes Fehlverhalten offenlegen und dabei Geschäftsgeheimnisse offenlegen, sein. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung der angekündigten EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern nachbessern wird.