Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot


Genügt ein Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines auf die Karenzentschädigung anrechenbaren Einkommens, wenn er seine Steuererklärung und seinen Steuerbescheid vorlegt? Nach obergerichtlicher Rechtsprechung: Ja (LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. März 2018 – 5 Sa 38/17).

Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Höhe der Auszahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit seinem Arbeitgeber durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit in Wettbewerb zu treten. Die Parteien können sich hierauf im Arbeitsvertrag oder mittels gesonderter Absprache einigen. Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform. Da der Arbeitnehmer durch das Verbot in seiner Berufsfreiheit beschränkt wird, müssen die Parteien zudem eine Ausgleichszahlung in Form einer sog. Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots vereinbaren.

Wie hoch muss die Karenzentschädigung sein?

Die Karrenzentschädigung muss pro Monat die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen betragen. Hierzu zählen nicht nur die zuletzt bezogene Fixvergütung, sondern auch andere Leistungen des Arbeitgebers.

Anrechnung sonstiger Einnahmen kann vereinbart werden

Die Parteien können regeln, dass der Arbeitnehmer sich auf die Karenzentschädigung ab einer bestimmten Höhe dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Arbeit erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall verlangen, dass der ehemalige Arbeitnehmer Auskunft über seine Einkünfte gibt. Welchen Anforderungen diese Auskunft genügen muss, ist noch nicht bis ins letzte Detail gerichtlich geklärt. Das LAG Schleswig-Holstein hat hierzu weitergehende Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Vorlage der Einkommenssteuererklärung und des dazugehörigen Steuerbescheids für diesen Nachweis ausreicht. Der Grund: Durch die Unterschrift unter der Einkommenssteuererklärung versichere der Arbeitnehmer die Richtigkeit seiner Angaben. Das Finanzamt sei zur Überprüfung der Angaben verpflichtet. Die Einkünfte seinen damit nachgewiesen.