Der Mindestlohn steigt gleich zwei Mal:
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt er EUR 9,19 (brutto) und
ab dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber EUR 9,35 (brutto)
pro Arbeitsstunde zahlen.
Empfehlung der Mindestlohnkommission
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es den Mindestlohn. Derzeit beträgt er EUR 8,84 (brutto) pro Arbeitsstunde. Die Mindestlohnkommission hat sich bereits am 26. Juni 2018 dafür ausgesprochen, dass der Mindestlohn in den kommenden beiden Jahren sukzessive steigt. Seit der Empfehlung gingen Experten daher davon aus, dass die Bundesregierung diesem Vorschlag folgen würde. Das tat die Bundesregierung auch.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für alle beschäftigten Arbeitnehmer, d.h. grundsätzlich auch für (Werk-)Studenten, Minijobber, Praktikanten etc. Bei Praktikanten gelten wenige Ausnahmen für
Praktikanten, die an gesetzlich näher definierten Einstiegsqualifizierungen oder Berufsausbildungsvorbereitungen teilnehmen, unterfallen ebenfalls nicht dem Mindestlohn.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
Wer unter Mindestlohn bezahlt, muss mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000,00 rechnen. Arbeitgeber sind nach dem Mindestlohngesetz außerdem verpflichtet, die Arbeitszeiten ordentlich zu dokumentieren, sonst droht eine Strafe bis zu EUR 30.000,00. Bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Mehrere bußgeldbewährte Verstöße sprechen auch gegen die Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine nötige Gewerbeerlaubnis.