Verhandlungen hemmen Ausschlussfrist!


Auch bei wirksamer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dann nicht, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter Verhandlungen über die Vereinbarung eines Vergleichs führen. Die Ausschlussfrist ist für die Dauer der Verhandlungen gehemmt (BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 – bisher nur als Pressemitteilung).

Abgeltung von Resturlaub und Überstundenausgleich

Der Fall ist schnell erklärt: Ein Arbeitnehmer beanspruchte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von Resturlaubstagen sowie Ausgleich von Überstunden. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, wies allerdings darauf hin, dass er eine einvernehmliche Lösung suche und begann die Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer. Nach zwei Monaten konnte immer noch keine Einigung gefunden werden, weshalb der Arbeitnehmer nach weiteren zwei Monaten Klage einreichte.

 Sogenannte „zweistufige Ausschlussfrist“ im Arbeitsvertrag

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG entschieden gegen den Kläger und verwiesen auf die im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbarte zweistufige Ausschlussfrist, der zufolge Ansprüche nach Ablehnung binnen drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden mussten. Dies hatte der Kläger nach Ansicht der Gerichte nicht beachtet.

BAG: Vergleichsverhandlungen hemmen Ausschlussfrist

Anders das BAG: Nach seiner Auffassung konnte die Klage nicht mit dem Verweis auf die Ausschlussfrist abgewiesen werden, da für die Dauer der Vergleichsverhandlungen der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt gewesen sei (vgl. § 203 Satz 1 BGB). Damit war aus Sicht der Bundesarbeitsrichter die Klage keineswegs zu spät erhoben worden.