Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf EUR 12,82 brutto
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen,…
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche…
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht…
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf den entgangenen Lohn für die Zeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten Erhöhungen erreicht. Der Mindestlohn steigt auf EUR 12,82 brutto pro Stunde.
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen, intersexuellen und nicht-binären Personen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ggf. ihren Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Dadurch wird das bisherige Verfahren deutlich vereinfacht. Mit der Änderung des Eintrags ist der neue Geschlechtseintrag und ggf. der gewählte Vorname in rechtlichen Angelegenheiten maßgeblich. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Implikationen.
Vier Punkte sind für Sie als Arbeitgeber relevant:
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte einer solchen Praktik und gibt Empfehlungen für Arbeitgeber im Umgang mit fragwürdigen Krankheitsfällen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Durch die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die aus dem Ausland virtuell für ein Unternehmen in Deutschland tätig werden, werden insbesondere Employer of Record-Modelle betroffen sein.
Die Bundesregierung plant mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz Anpassungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Der geschützte Personenkreis und geschützte Tätigkeiten sollen erweitert werden. Dies stößt sowohl auf Zustimmung als auch Ablehnung bei den beteiligten Verbänden. Der folgende Beitrag soll daher einen Blick auf die gesetzliche Unfallversicherung werfen und aufzeigen, mit welchen Änderungen zu rechnen ist.
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf den entgangenen Lohn für die Zeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sog. Annahmeverzugslohn. Ein Anspruch ist jedoch nach § 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Welche „Verhaltensregeln“ gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Angesichts der stetig steigenden Anforderungen an Unternehmen und an die öffentliche Verwaltung plant die Bundesregierung die Einführung eines neuen Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV), um unnötige Bürokratie abbauen zu können. Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen könnte das haben?
In einer globalisierten Welt sind immer mehr Unternehmen länderübergreifend tätig. Das hat zur Folge, dass sie auch immer öfter ihre Mitarbeiter für kurze oder längere Zeiten ins Ausland entsenden. So ein Auslandsaufenthalt ist bei vielen sehr beliebt – doch was, wenn es in ein sogenanntes Krisengebiet geht? Was müssen Arbeitgeber dabei beachten?
Im Juni 2024 fand die sogenannte „Überlastungsanzeige“ aufgrund einer Berichterstattung mehrerer Medien über ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Detmold (Urteil vom 26. Juni 2024 - 2 Ca 731/23) in der breiteren Öffentlichkeit Beachtung. Das Arbeitsgericht hatte über die Klage einer Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber zu entscheiden. Diese hatte im Rahmen mehrerer Überlastungsanzeigen die Belastung am Arbeitsplatz angeprangert.