Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Durch die Corona-Pandemie sind mobiles Arbeiten und das Arbeiten aus dem Homeoffice zur Normalität geworden. Von den damit verbundenen Vorteilen (Ersparnis des Arbeitsweges, flexible Arbeitszeiten, Reduktion der Kosten für die Geschäftsräume etc.) haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitiert. Eine vollständige Rückkehr in die Büros wird es vor diesem Hintergrund nicht geben. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammen, die es beim Abschluss einer Vereinbarung zu mobilem Arbeiten und Homeoffice zu beachten gilt.
Was gilt, wenn ein Profi-Sportler wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne darauf angewiesen ist, seine Arbeit aus dem Home Office zu verrichten und deswegen seinen Pflichten nicht vollständig nachkommen kann? Muss die öffentliche Hand die (zum Teil) hohe Vergütung des Sportlers erstatten?
Wenn Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung eines Aufhebungsvertrags eine unwiderrufliche Freistellung für die verbleibende Vertragslaufzeit oder zumindest einen Teil davon vereinbaren, wird dem ausscheidenden Mitarbeiter die vorzeitige Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich, solange sie keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Arbeitgeber gehen regelmäßig davon aus, dass Verdienst aus einer solchen anderen Tätigkeit auf die zu zahlende Vergütung angerechnet wird. Dies ist aber nicht automatisch der Fall. Vielmehr ist hinsichtlich der Anrechnung eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten, wie eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt (BAG Urteil vom 23. Februar 2021 – 5 AZR 314/20).
Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der § 87 Abs. 1 BetrVG um die neue Nr. 14 ergänzt. Der Betriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Ob hierin ein wirklicher Mehrwert für die Betriebsräte liegt und Arbeitgeber nun mit erweiterten Mitbestimmungsrechten konfrontiert sind, ist diskussionswürdig.
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschlossen. Gegenstand dieses sogenannten Barrierefreiheitsgesetzes sind zahlreiche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens, um Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herzustellen.
Seit dem 9. Juli 2021 gilt für NRW eine neue Regelung zu Coronatests. Sie enthält eine Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen, die längere Zeit nicht gearbeitet haben und nun in die Betriebe zurückkehren (eine Ausnahme gilt für Genesene oder Personen mit vollem Impfschutz). Dies betrifft zur momentanen Urlaubszeit insbesondere Urlaubsrückkehrer und zielt ersichtlich darauf ab, Unternehmen davor zu schützen, dass die Betriebsabwesenden nach ihrer Rückkehr eine der derzeit grassierenden Varianten des Coronavirus in den Betrieb einschleppen.
Arbeitgeber können sich zur Wehr setzen: Macht der Arbeitnehmer einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sowie einen Anspruch auf Erteilung von Datenkopien gegenüber dem Arbeitgeber geltend, kann der Arbeitgeber je nach Einzelfall einwenden, dass der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmer steht (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18).
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in zwei aktuellen Urteilen damit beschäftigt, wer das finanzielle Risiko von Fehlzeiten Mitarbeitender wegen Quarantäne bei Ansteckungsverdacht trägt. Das Gericht lehnte eine Erstattung der Entschädigung für Mitarbeitende in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ab, wenn diese gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 108/21.KO).
Am 21. Mai 2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (“Betriebsrätemodernisierungsgesetz”). Neben der Erleichterung der Betriebsratswahl beschloss der Bundestag auch eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes von Mitarbeitern im Home-Office. Der Bundesrat billigte das Gesetz nun am 28. Mai 2021. Das Gesetz soll voraussichtlich noch in diesem Sommer in Kraft treten.