Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Wer einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und diesem wünscht, er möge sich mit dem Coronavirus infizieren, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein solches Verhalten verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis inhärente Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Kollegen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20).
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine unwahre Aussage des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darstellen kann (LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 2020 – 3 Sa 599/19).
Jetzt also doch: Zur Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert. Die Änderung wird voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft treten. Wozu genau Arbeitgeber dann verpflichtet sind – und wozu nicht – ist nachfolgend zusammengefasst.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 Sa 430/19) hat bestätigt, dass die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen, bei objektiv nicht bestehender Erkrankung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB darstellen kann.
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG maßgeblich von der Mitgliedschaft beider Vertragsteile in der Gewerkschaft abhängt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2020 – 4 Sa 16/20). Damit weicht es von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Derzeit vergeht kaum ein Tag ohne neue Schlagzeilen zu der Frage: (Wann) Kommt die umfassende Testpflicht für Unternehmen? Weniger diskutiert wird über proaktive Arbeitgeber, die von ihrer Belegschaft vor Betreten des Firmengeländes bereits Stand heute einen Negativtest verlangen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich? Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich dem Test verweigert?
In Monaten, in denen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit „Null“ nicht arbeiten, entsteht kein Urlaubsanspruch (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 – bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Am 21. Januar 2021 ist die EU-Kommission von den europäischen Abgeordneten aufgefordert worden, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der ein sogenanntes „Recht auf Nichterreichbarkeit“ („right to disconnect“) umsetzt. Dies sei erforderlich, da die Grenze zwischen Berufstätigkeit und Freizeit durch die Arbeit mit mobilen Endgeräten vor allem im Home Office verschwimme und sich Arbeitnehmer vermehrt dem Druck ausgesetzt sähen, dauerhaft erreichbar zu sein.
Der digitale und demografische Strukturwandel hat erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, der von einer hohen Nachfrage nach (anders) qualifizierten Arbeitskräften geprägt ist. Bestimmte Jobprofile werden erforderlich, andere fallen weg.
In Unternehmen führt dies im Rahmen von Restrukturierungen zum Personalabbau von „alten“, nicht mehr benötigten Tätigkeiten und zum Aufbau neuer Arbeitsplätze mit neuen Jobprofilen. Werden diese durch die Digitalisierung des Wirtschaftslebens geschaffen, gibt es dafür staatliche Förderungen (vgl. § 82 SGB II; Qualifizierungschancengesetz vom 1. Januar 2019 mit weiten Fördermöglichkeiten während der Kurzarbeit seit dem 1. Januar 2021).