Wirksamkeit eines Verzichts auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
Sachverhalt In dem…
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Mitarbeitende im bestehenden Arbeitsverhältnis selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können (Urteil vom 3. Juni…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der § 87 Abs. 1 BetrVG um die neue Nr. 14 ergänzt. Der Betriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Ob hierin ein wirklicher Mehrwert für die Betriebsräte liegt und Arbeitgeber nun mit erweiterten Mitbestimmungsrechten konfrontiert sind, ist diskussionswürdig.
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschlossen. Gegenstand dieses sogenannten Barrierefreiheitsgesetzes sind zahlreiche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens, um Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herzustellen.
Seit dem 9. Juli 2021 gilt für NRW eine neue Regelung zu Coronatests. Sie enthält eine Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen, die längere Zeit nicht gearbeitet haben und nun in die Betriebe zurückkehren (eine Ausnahme gilt für Genesene oder Personen mit vollem Impfschutz). Dies betrifft zur momentanen Urlaubszeit insbesondere Urlaubsrückkehrer und zielt ersichtlich darauf ab, Unternehmen davor zu schützen, dass die Betriebsabwesenden nach ihrer Rückkehr eine der derzeit grassierenden Varianten des Coronavirus in den Betrieb einschleppen.
Arbeitgeber können sich zur Wehr setzen: Macht der Arbeitnehmer einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sowie einen Anspruch auf Erteilung von Datenkopien gegenüber dem Arbeitgeber geltend, kann der Arbeitgeber je nach Einzelfall einwenden, dass der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmer steht (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18).
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in zwei aktuellen Urteilen damit beschäftigt, wer das finanzielle Risiko von Fehlzeiten Mitarbeitender wegen Quarantäne bei Ansteckungsverdacht trägt. Das Gericht lehnte eine Erstattung der Entschädigung für Mitarbeitende in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ab, wenn diese gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 108/21.KO).
Am 21. Mai 2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (“Betriebsrätemodernisierungsgesetz”). Neben der Erleichterung der Betriebsratswahl beschloss der Bundestag auch eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes von Mitarbeitern im Home-Office. Der Bundesrat billigte das Gesetz nun am 28. Mai 2021. Das Gesetz soll voraussichtlich noch in diesem Sommer in Kraft treten.
Wer einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und diesem wünscht, er möge sich mit dem Coronavirus infizieren, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein solches Verhalten verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis inhärente Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Kollegen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20).
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine unwahre Aussage des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darstellen kann (LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 2020 – 3 Sa 599/19).
Jetzt also doch: Zur Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert. Die Änderung wird voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft treten. Wozu genau Arbeitgeber dann verpflichtet sind – und wozu nicht – ist nachfolgend zusammengefasst.