Bürokratieentlastungsgesetz und vereinfachte Beanspruchung der Elternzeit – Ein Mehrwert oder eher ein Risiko?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen,…
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche…
Bereits zu Beginn des Jahres 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat neben einer weitgehenden Neugliederung der einzelnen Regelungen auch Handlungspflichten für Arbeitgeber bestimmt. Neu ist die Einführung einer abstrakten oder „anlassunabhängigen" Gefährdungsbeurteilung. Verstöße gegen diese Handlungspflicht sind bußgeldbewährt und können seit dem 1. Januar 2019 geahndet werden, so dass akuter Handlungsbedarf besteht.
Die EU hat sich auf Mindeststandards zum Schutz von Whistleblowern geeinigt. Nachdem im Jahr 2018 bereits der erste Entwurf für eine Richtlinie veröffentlicht worden ist, steht nunmehr fest: Auf private wie öffentlich-rechtliche Arbeitgeber warten mitunter enorme Herausforderungen.
Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2018 den Entwurf eines neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen, dessen erklärtes Ziel es ist, die Fachkräfteverfügbarkeit durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu gewährleisten. Es handelt sich dabei nicht um eine umfassende Novellierung, sondern um die punktuelle Änderung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen, z.B. im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Gesetzesentwurf hat inzwischen auch den Bundesrat passiert. Dieser hat am 15. Februar 2019 seine Stellungnahme veröffentlicht und den Entwurf in dieser grundsätzlich begrüßt.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
(BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15)
Eine der wohl spannendsten und zugleich umstrittensten Fragen derzeit ist, ob Betriebsräte als „Verantwortliche“ im Sinne der DS-GVO anzusehen sind. Eine solche Einordnung hätte weitreichende, insbesondere haftungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine seit 2011 geltende arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben (BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16). Nur noch in ganz seltenen Fällen können Vorbeschäftigungen unbeachtlich sein.
Regelt eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einen bestimmten Zeitpunkt nach dem Erreichen der Rentenregelaltersgrenze enden soll und so den Beendigungszeitpunkt „hinausschieben“ (BAG, Entscheidung v. 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 – bisher nur als Pressemitteilung).
2019 sind die Sozialversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen leicht gestiegen. Zwar gleichen sich die Beitragsänderungen bei Pflege und Arbeitslosigkeit aus. Die Beteiligung der Arbeitgeber am Zusatzbeitrag der Krankenkassen führt zusammen mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zu einer Erhöhung der Arbeitgeberzusatzkosten auf maximal gut EUR 1.300 (monatlich, West).
Arbeitgeber müssen es dulden, wenn Gewerkschaften auf einem betrieblichen Parkplatz einen Streikposten errichten, sofern sonst keine Möglichkeit besteht, die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebs anzusprechen (BAG, Entscheidung v. 20. November 2018 – 1 AZR 189/17, 1 AZR 12/17).