Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Genügt ein Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines auf die Karenzentschädigung anrechenbaren Einkommens, wenn er seine Steuererklärung und seinen Steuerbescheid vorlegt? Nach obergerichtlicher Rechtsprechung: Ja (LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. März 2018 – 5 Sa 38/17).
Dass auch der Verdacht einer Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, ist allgemein anerkannt. Die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Verdachtskündigung sind allerdings streng. Wie wichtig die Ausermittlung des Sachverhalts und die Berücksichtigung entlastender Momente sein kann, betont nun nochmals das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidung v. 10. Juli 2018 – 2 TaBV 1/18).
Um die Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu vermeiden, war die sogenannte „Flucht in die Societas Europaea (SE)“ ein oft beworbenes Patentrezept. Dies gilt zwar auch weiterhin, allerdings dürften nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aus August 2018 u. U. neue Spielregeln gelten.
Nachdem im April 2018 der europäische Entwurf einer Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern veröffentlicht wurde, hat nun die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Entwurf zu einem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (BT-Drucksache 19/4558) vorgelegt. Dieser wird noch nicht das letzte Wort sein, lässt aber schon vermuten, wie die Regeln des Whistleblowing und der Schutz von Hinweisgebern künftig aussehen könnten.
Die seit dem 25. Mai 2018 EU-weit unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht bei Verstößen Bußgelder bis zu EUR 20.000.000,- oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor. Daher sollten Unternehmen dafür Sorge tragen, Mitarbeiterdaten rechtzeitig zu löschen.
Immer mehr Unternehmen erteilen Arbeitszeugnisse nicht mehr im klassischen Fließtext, sondern zeitsparend in tabellarischer Form. Genügen diese „Multiple-Choice“-Zeugnisse den von der Rechtsprechung aufgestellten Formerfordernissen oder sind es möglicherweise die Formerfordernisse selbst, die im Zeitalter der Digitalisierung im Wandel stehen?
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb erlöschen, weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Der Urlaubsanspruch geht nur unter, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dabei auch in die Lage versetzt haben, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig nehmen zu können.
(EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 und C-619/16)
Erforderliche Reisezeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen und zurück, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, sind nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Solange die schriftlichen Urteilsgründe jedoch noch nicht vorliegen, sind die Konsequenzen für die Praxis nicht abschließend beurteilbar.
(Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17, bisher nur als Pressemeldung erschienen.)
Der Mindestlohn steigt gleich zwei Mal:
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt er EUR 9,19 (brutto) und
ab dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber EUR 9,35 (brutto)
pro Arbeitsstunde zahlen.