Bürokratieentlastungsgesetz und vereinfachte Beanspruchung der Elternzeit – Ein Mehrwert oder eher ein Risiko?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen,…
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche…
Ein spannendes Thema für Sportbegeisterte: In England, Italien und Frankreich sind Schiedsrichter der Fußballprofiligen festangestellte Arbeitnehmer der dortigen Fußballverbände. Den deutschen Schiedsrichtern hat das LAG Hessen jüngst eine Absage erteilt (LAG Hessen, Urteil vom 15. März 2018 – Az. 9 Sa 1399/16). Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein.
Tarifvertraglich können Sonderzahlungen mit Mischcharakter vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht und Rückzahlungsregelungen vereinbart werden.
Nicht selten setzen sich Auseinandersetzungen über Betriebsvereinbarungen auch nach der Verhandlung und Einigung fort. Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Ansichten über einzelne Regelungen haben, ist Streit vorprogrammiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 (1 AZR 37/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen bestätigt.
Fehlt ein Betriebsratsmitglied mehrfach und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Um hieraus einen wirksamen Ausschluss zu rechtfertigen, sind strenge Anforderungen an die Pflichtverletzung im konkreten Einzelfall zu stellen.
Das BAG festigt seine Rechtsprechung zu bruchteiligen Urlaubstagen: Keine Rundung ohne gesonderte Rechtsgrundlage. Das BUrlG enthält keine Regelung zur Abrundung von Urlaubsansprüchen, bei denen Bruchteile von Urlaubstagen weniger als einen halben Tag ergeben. (BAG, Entscheidung vom 8.5.2018 - 9 AZR 578/17).
Die EU-Kommission hat jüngst einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße melden, veröffentlicht („Whistleblower-RL“). Mit der Whistleblower-RL und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber werden Unternehmen künftig verpflichtet sein, bestimmte Whistleblowing-Strukturen und Verfahren vorzuhalten. Zudem sind Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien beabsichtigt. Aufgrund der konkreten Vorgaben im derzeitigen RL-Entwurf dürften auch Unternehmen, die bereits ein Whistleblowing- bzw. Hinweisgebersystem eingeführt haben, u.U. Anpassungen vornehmen müssen. Die wesentlichen Inhalte des RL-Entwurfs im Überblick:
Bei der Vertrauensarbeitszeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Welche Vor- und Nachteile das hat. Plus: Was bei Überstunden gilt.
Anders als im öffentlichen Dienst rechtfertigen außerdienstlich begangene Straftaten eine fristlose Kündigung im Bereich der Privatwirtschaft nur dann, wenn ein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegt (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2018 – 11 Sa 319/17).
Kündigt eine Leiharbeitsfirma das Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitnehmer, weil der Kunde diesen nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten für 3 Monate und 1 Tag nicht mehr beschäftigen will, so ist die Kündigung unwirksam. Denn die Möglichkeit, den Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt dann nicht dauerhaft. Daneben kann die Kündigung auch wegen der Motivation des Entleihers für die vorübergehende Ablehnung der weiteren Beschäftigung unwirksam sein (ArbG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20. März 2018 – 1 Ca 2686/17).