Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf EUR 12,82 brutto
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen,…
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche…
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht…
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf den entgangenen Lohn für die Zeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der…
Nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf derzeit EUR 12,00 brutto steigt der Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2024 weiter auf dann EUR 12,41 brutto pro Stunde.
Schon zum 1. Juli 2023 erhöhte sich der Beitrag zur Pflegeversicherung (3,4 %), andere Beitragssätze und die Insolvenzgeldumlage hingegen bleiben zum Jahresstart 2024 unverändert zum Vorjahr. Lediglich der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 1,7 %. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei etwas mehr als EUR 1.500 (monatlich, West).
Das deutsche Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern grundsätzlich die Chance Fehlverhalten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auszugleichen, ohne direkt mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Die Grenze dazu bilden Fälle, in denen eine Besserung des Verhaltens nicht zu erwarten ist oder es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Insbesondere im Hinblick auf betriebliche Feierlichkeiten in der Weihnachtszeit sei dabei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nicht jedes Verhalten seiner Arbeitnehmer reaktionslos hinnehmen muss.
Die Einführung von zwei Wochen bezahlter Partnerfreistellung nach Geburt eines Kindes ist nun für „Anfang 2024“ geplant – nachdem die EU-Kommission im September 2022 bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht erfolgter Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie eingeleitet hatte.
Das Familienministerium hat dazu im März 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, der dem zweiten, nicht gebärenden, Elternteil nach der Geburt eine zehntägige bezahlte Freistellung ermöglichen soll. Diese Familienstartzeit soll einen Schutz- und Schonraum während der ersten Tage nach der Geburt schaffen und zugleich Impulse für die partnerschaftliche Aufgabenteilung in Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf schaffen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt weitreichende Änderungen mit sich, welche sukzessiv in Kraft treten. Die ersten Änderungen gelten ab dem 18. November 2023 und betreffen insbesondere die Regelungen zur Blauen Karte EU.
Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2023 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 278/22) klar, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, aber auch des Entleihers, zu stellen sind, wenn sich der Arbeitnehmer auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung beruft. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist die teils schwierige Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags.
Seit Chat-GPT, ClaudeAI, Bard und vergleichbare KI-Modelle (sog. Large Language Models) in aller Munde sind, sind sicher schon Mitarbeitende auf die Idee gekommen, diesen KI’s Aufgaben zu stellen, die sie im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse selbst erfüllen sollten. Aber dürfen sie das? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen? Arbeitgeber tun gut daran, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen, unabhängig davon, ob sie eine solche Nutzung verhindern oder ggf. sogar fördern oder vorgeben möchten.
Immer mehr Unternehmen verpflichten sich aus Reputationsgründen zu einer „ESG-konformen“ Aufstellung Ihrer Managementvergütung, auch wenn weiterhin in den aktienrechtlichen Vorgaben keine explizite rechtliche Pflicht besteht, ESG-Ziele mit Vergütungsanreizen zu verfolgen. Ein einheitliches „Nachhaltigkeits-Unternehmensrecht“ ist auch weiterhin (noch) nicht kodifiziert. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und deren gesetzliche Umsetzung zum Juli 2024 werden sich jedoch auf die Marktstandards der Managementvergütung auswirken.
Das Europäische Parlament hat es sich angesichts der immer weiterwachsenden Bedeutung der europäischen Arbeitnehmervertretung zur Aufgabe gemacht, die Rechte der Europäischen Betriebsräte (EBR) zu stärken. Am 02.03.2023 hat das EU-Parlament daher mit der Mehrheit der Abgeordneten einen legislativen Initiativbericht angenommen, der eine Anpassung der bisher geltenden EU-Richtlinie 2009/38/EG bis zum 31.01.2024 bekräftigt.
Der Europäische Betriebsrat hat bislang in der Praxis ein eher stiefmütterliches Dasein geführt. Dem soll durch die geplanten Änderungen nun ein Riegel vorgeschoben und der Europäische Betriebsrat bei grenzüberschreitend tätigen, europäischen Unternehmen weiterhin gestärkt und so mehr in den Fokus gerückt werden. Mit diesem Beitrag möchten wir die Rolle des Europäischen Betriebsrats sowie dessen Bedeutung nach den geplanten Änderungen näher beleuchten.