Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Schon zum 1. Juli 2023 erhöhte sich der Beitrag zur Pflegeversicherung (3,4 %), andere Beitragssätze und die Insolvenzgeldumlage hingegen bleiben zum Jahresstart 2024 unverändert zum Vorjahr. Lediglich der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 1,7 %. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei etwas mehr als EUR 1.500 (monatlich, West).
Das deutsche Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern grundsätzlich die Chance Fehlverhalten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auszugleichen, ohne direkt mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Die Grenze dazu bilden Fälle, in denen eine Besserung des Verhaltens nicht zu erwarten ist oder es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Insbesondere im Hinblick auf betriebliche Feierlichkeiten in der Weihnachtszeit sei dabei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nicht jedes Verhalten seiner Arbeitnehmer reaktionslos hinnehmen muss.
Die Einführung von zwei Wochen bezahlter Partnerfreistellung nach Geburt eines Kindes ist nun für „Anfang 2024“ geplant – nachdem die EU-Kommission im September 2022 bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht erfolgter Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie eingeleitet hatte.
Das Familienministerium hat dazu im März 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, der dem zweiten, nicht gebärenden, Elternteil nach der Geburt eine zehntägige bezahlte Freistellung ermöglichen soll. Diese Familienstartzeit soll einen Schutz- und Schonraum während der ersten Tage nach der Geburt schaffen und zugleich Impulse für die partnerschaftliche Aufgabenteilung in Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf schaffen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt weitreichende Änderungen mit sich, welche sukzessiv in Kraft treten. Die ersten Änderungen gelten ab dem 18. November 2023 und betreffen insbesondere die Regelungen zur Blauen Karte EU.
Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2023 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 278/22) klar, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, aber auch des Entleihers, zu stellen sind, wenn sich der Arbeitnehmer auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung beruft. Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist die teils schwierige Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags.
Seit Chat-GPT, ClaudeAI, Bard und vergleichbare KI-Modelle (sog. Large Language Models) in aller Munde sind, sind sicher schon Mitarbeitende auf die Idee gekommen, diesen KI’s Aufgaben zu stellen, die sie im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse selbst erfüllen sollten. Aber dürfen sie das? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen? Arbeitgeber tun gut daran, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen, unabhängig davon, ob sie eine solche Nutzung verhindern oder ggf. sogar fördern oder vorgeben möchten.
Immer mehr Unternehmen verpflichten sich aus Reputationsgründen zu einer „ESG-konformen“ Aufstellung Ihrer Managementvergütung, auch wenn weiterhin in den aktienrechtlichen Vorgaben keine explizite rechtliche Pflicht besteht, ESG-Ziele mit Vergütungsanreizen zu verfolgen. Ein einheitliches „Nachhaltigkeits-Unternehmensrecht“ ist auch weiterhin (noch) nicht kodifiziert. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und deren gesetzliche Umsetzung zum Juli 2024 werden sich jedoch auf die Marktstandards der Managementvergütung auswirken.
Das Europäische Parlament hat es sich angesichts der immer weiterwachsenden Bedeutung der europäischen Arbeitnehmervertretung zur Aufgabe gemacht, die Rechte der Europäischen Betriebsräte (EBR) zu stärken. Am 02.03.2023 hat das EU-Parlament daher mit der Mehrheit der Abgeordneten einen legislativen Initiativbericht angenommen, der eine Anpassung der bisher geltenden EU-Richtlinie 2009/38/EG bis zum 31.01.2024 bekräftigt.
Der Europäische Betriebsrat hat bislang in der Praxis ein eher stiefmütterliches Dasein geführt. Dem soll durch die geplanten Änderungen nun ein Riegel vorgeschoben und der Europäische Betriebsrat bei grenzüberschreitend tätigen, europäischen Unternehmen weiterhin gestärkt und so mehr in den Fokus gerückt werden. Mit diesem Beitrag möchten wir die Rolle des Europäischen Betriebsrats sowie dessen Bedeutung nach den geplanten Änderungen näher beleuchten.
Während eine zu hohe Vergütung von Betriebsräten einerseits den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB und andererseits eine Betriebsratsbegünstigung nach § 119 Abs.1 Nr.3 BetrVG darstellen kann, kommt bei zu niedriger Vergütung eine ebenfalls nach § 119 Abs.1 Nr. 3 BetrVG strafbare Betriebsratsbenachteiligung in Betracht. Dieses Strafbarkeitsrisiko führt im Ergebnis zu einer starken Unsicherheit bei den Verantwortlichen im Unternehmen. Es muss zwingend das richtige Vergütungsmaß gefunden werden, um das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung zu vermeiden.
Der Untreuevorwurf hat in der Vergangenheit immer wieder die Strafgerichte beschäftigt. Das Thema ist Anfang des Jahres durch ein medienwirksames Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22) wieder in den Fokus gerückt worden. In diesem Urteil wurde der Freispruch des Landgerichts für die angeklagten Mitglieder der Geschäftsführung des VW-Konzerns vom Vorwurf der Untreue aufgehoben.
Hinzu kommen nun jüngere Entscheidungen aus der arbeitsgerichtlichen Praxis, die weitere Fragen aufwerfen. Das Arbeitsgericht Braunschweig gab mit Urteilen vom 05. Juli 2023 den Klagen von zwei Betriebsräten auf Ausgleich von Vergütungsdifferenzen (infolge des vorgenannten BGH-Urteils waren Gehaltskürzungen erfolgt) statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung.