Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf EUR 12,82 brutto
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits in den vergangenen Jahren sukzessive angestiegen ist, wird zum 1. Januar 2025 die vorerst letzte Stufe der geplanten…
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen,…
Der Fall des Automobilherstellers Tesla, der aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Krankmeldungen unangekündigte Hausbesuche bei etwa 30 Mitarbeitern durchführte, wirft wichtige arbeitsrechtliche…
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht…
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf den entgangenen Lohn für die Zeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der…
Seit dem 1. Januar 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Damit einhergehend wurde ein neuer § 5 Abs. 1a in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingefügt. Hierdurch ist für gesetzlich versicherte Mitarbeiter die Pflicht zur Zuleitung der „Papier-AU“ (den sog. gelben Schein) an den Arbeitgeber entfallen. Der Arbeitgeber muss die eAU auf digitalem Weg bei der Krankenkasse des Mitarbeiters abrufen.
Am 31. März 2023 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung der etwaigen Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX ab. Aus Arbeitgebersicht sollten diese Themen aktuell beleuchtet werden.
Als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Anforderung von ehemalig Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit diverse Bescheinigungen auszustellen und diese zu übermitteln. Seit dem 1. Januar 2023 ist dies nicht mehr in Papierform möglich, sondern die elektronische Übermittlung über das sog. elektronische Meldeverfahren BEA („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) verpflichtend.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2019 entschieden hatte, dass arbeitsvertragliche Verfallfristen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch keine Anwendung finden, hat es mit der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Nicht nur für Arbeitnehmer*innen, sondern auch für Geschäftsführer*innen und Vorstände gibt es seit über einem Jahr – weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit – die Möglichkeit des Mutterschutzes und der Elternzeit hinsichtlich der Organbestellung, ohne einen – unnötig großen – Einschnitt in ihren Karriereweg zu riskieren. Wie genau setzen interessierte Unternehmen dies um und was genau sollte vorbereitet werden?
Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2022 am 16. Dezember 2022 dem Regierungsentwurf von Juli 2022 zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz in geänderter Fassung nun endgültig zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens im April 2023 zu rechnen.
Für 2023 erhöht sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (2,6%), die Insolvenzgeldumlage hingegen reduziert sich weiter (wieder zurück auf 0,06% wie 2020). Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,6%. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei fast EUR 1.500 (monatlich, West).
Am 30. November 2022 hat die Bundesregierung Eckpunkte für einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die Einwanderung von Fachkräften vereinfachen soll.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt. Aus der jetzt veröffentlichten Entscheidungsbegründung ergibt sich, welche Umsetzungspflichten Arbeitgeber konkret treffen und welche Spielräume bei der Umsetzung (noch) bestehen.