Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
In dem aktuellen Urteil des BAG vom 14. September 2022 (4 AZR 83/21) wurde entschieden, dass ein Tarifvertrag, der die gesetzliche Maximalüberlassungsdauer von 18 Monaten für eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verlängert, alle überlassenen Arbeitnehmer - unabhängig von deren Tarifgebundenheit - bindet.
Die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ist für den Arbeitgeber regelmäßig mit einem organisatorischen Aufwand verbunden, da zu erledigende Aufgaben anderweitig delegiert werden müssen. Zusätzlich stellt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine finanzielle Belastung für Arbeitgeber dar. Dieses finanzielle Risiko kann jedoch in bestimmten Fällen um 80 % reduziert werden.
In zweieinhalb Jahren Pandemie haben sich verschiedene Regelungen zum Infektionsschutz abgewechselt. Teilweise haben Unternehmen auch strengere Hygienekonzepte aufgestellt als die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie mit dem Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer zu verfahren ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schuldet der Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs, wenn er dem Arbeitnehmer trotz Einhaltung der geltenden Infektionsschutzvorschriften den Zutritt zum Betriebsgelände verwehrt (BAG Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22). Auch für zukünftige Fälle, in denen ein betriebliches Hygienekonzept weitergehende Anforderungen aufstellt, wird diese Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Juli auf EUR 10,45 brutto steigt der Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf EUR 12,00 brutto.
Ein aktueller Weckruf des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes, aber in der Sache „alter Wein in neuen Schläuchen“: Bereits im Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellen müssen (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18). Seit dieser Entscheidung ist auch der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das deutsche Arbeitszeitgesetz entsprechend den Vorgaben des EuGH an das Unionsrecht anzupassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt dazu verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21).
In Unternehmen gibt es Arbeitnehmer, die deutlich schlechtere Arbeitsergebnisse erzielen als ihre Kollegen. Was haben Arbeitgeber für Möglichkeiten, wenn ein solcher Low-Performer im Unternehmen beschäftigt ist? Das Landesarbeitsgericht Köln hat kürzlich in einem Urteil die Kündigung eines Low-Performers als gerechtfertigt angesehen, welches Sie kennen sollten (LAG Köln, Urt. v. 3. Mai 2022 - 4 Sa 548/21).
Ab dem 1. August 2022 gelten strengere Vorgaben für den Nachweis von Arbeitsbedingungen, die der Gesetzgeber für wesentlich hält. Das kann je nach Umsetzung der Nachweispflichten dazu führen, dass für den Abschluss von Arbeitsverträgen die Schriftform zwingend eingehalten werden muss.
Es entspricht mittlerweile der Realität im Erwerbsleben, dass hochrangige Mitarbeiter nicht nur wegen ihrer Fähigkeiten, sondern (auch) aufgrund ihres bisherigen Insider-Wissens bzgl. Kontaktdaten, Preisen, Machbarkeit gewisser Projekte etc. aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis abgeworben und übernommen werden. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen an zunehmender Bedeutung. Ging es in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen zuletzt oft um die Frage, ob überhaupt eine wirksame Geheimhaltungsmaßnahme vorlag („Catch-all-Klauseln“ genügen nicht), geht es in dem hier besprochenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Westfalen) vom 23. Juni 2021 (10 SaGa 9/21) um die Voraussetzungen und Folgen des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 6 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen neuen Entwurf für das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“, das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll nunmehr die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt werden. Arbeitgeber und öffentliche Dienstherren in Deutschland müssen sich auf eine zeitnahe gesetzliche Umsetzung einstellen und entsprechende interne Hinweisgebermeldesysteme einrichten.