Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar auf EUR 9,82 brutto steigt der Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Juli 2022 auf EUR 10,45 brutto.
Am 23. Juni 2022 wird mit großer Wahrscheinlichkeit das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie EU-RL 2019/1152 (ArbeitsbedingungenRL) verabschiedet. Entscheidende Änderungen des aktuellen Regierungsentwurfs sind nicht mehr zu erwarten. Die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen werden faktisch kaum zu bewältigen sein. Umso wichtiger ist eine rechtzeitige und umfassende Vorbereitung. Die wichtigsten To Dos im Überblick:
Ausgangssituation Die im Oktober 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (EU) erlassene Hinweisgeberschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, nationale Regelungen zum Schutz von Personen zu schaffen, die im…
„Verschwiegenheit fordern ist nicht das Mittel, sie zu erlangen“ - sog. catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geschäftsgeheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz (ArbG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2022 – Az. 8 Ca 1229/20).
Im Fall der Anordnung einer Quarantäne während der Dauer eines bewilligten Urlaubs sind die in die Zeit der Quarantäne fallenden Tage auf den Urlaub anzurechnen und in der Folge entfallene Urlaubstage nach § 9 BurlG analog nachzugewähren. Dies hat zumindest das LAG Hamm entschieden und erstmalig die analoge Anwendung von § 9 BurlG mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH auf die behördliche Quarantäne angenommen (LAG Hamm, Entscheidung v. 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21). Damit weicht das Gericht von der erstinstanzlichen Entscheidung und zuvor ergangener Urteile anderer Gerichte ab.
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Immunitätsnachweispflicht: Personen, die in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Gruppen (z.B. Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen und Rettungsdienste) tätig sind, müssen der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Impf- oder Genesenennachweis („2G-Nachweis“) oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Mit den arbeitsrechtlichen Folgen dieser Regelung hatte sich nun erstmals das Arbeitsgericht Gießen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) auseinanderzusetzen.
Anfang März 2022 haben sich die EU-Staaten darauf geeignet, Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Was gilt es jetzt bei der Beschäftigung der Geflüchteten zu beachten?
Bereits seit dem letzten Jahr sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Krank-schreibungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. In einem zweiten Schritt sollen nun Arbeitgeber digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Bereits jetzt können Arbeitgeber die Daten elektronisch abrufen (bis zum 1. Juli 2022 – Pilotphase). Bis zum 1. Juli 2022 werden Mitarbeiter*innen jedoch weiterhin eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgehändigt bekommen, welche sie vorlegen müssen.
Ab dem 16. März 2022 greift in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine – schon im Dezember letzten Jahres beschlossene – Immunitätsnachweispflicht, in der Tagespresse oft missverständlich „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ genannt, für medizinisches und pflegerisches Personal. Im Folgenden werden Inhalt und arbeitsrechtliche Folgen der gesetzlichen Neuregelung dargestellt.