Update zu der Ausgleichsabgabe bei fehlender Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Am 31. März 2024 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung…
Am 31. März 2024 laufen die jährlich wiederkehrende Frist zur Abgabe der Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Frist zur Zahlung…
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen führen (noch) zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Nun könnte das Bundesarbeitsgericht für Entlastung sorgen: Der 6.…
Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG, 8 AZR 450/21 ), dass den Arbeitgeber bei bestehender Entgeltungleichheit die Beweislast…
Das deutsche Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern grundsätzlich die Chance Fehlverhalten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auszugleichen, ohne direkt mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Die…
Die Einführung von zwei Wochen bezahlter Partnerfreistellung nach Geburt eines Kindes ist nun für „Anfang 2024“ geplant – nachdem die EU-Kommission im September…
Seit dem 9. Juli 2021 gilt für NRW eine neue Regelung zu Coronatests. Sie enthält eine Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen, die längere Zeit nicht gearbeitet haben und nun in die Betriebe zurückkehren (eine Ausnahme gilt für Genesene oder Personen mit vollem Impfschutz). Dies betrifft zur momentanen Urlaubszeit insbesondere Urlaubsrückkehrer und zielt ersichtlich darauf ab, Unternehmen davor zu schützen, dass die Betriebsabwesenden nach ihrer Rückkehr eine der derzeit grassierenden Varianten des Coronavirus in den Betrieb einschleppen.
Arbeitgeber können sich zur Wehr setzen: Macht der Arbeitnehmer einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sowie einen Anspruch auf Erteilung von Datenkopien gegenüber dem Arbeitgeber geltend, kann der Arbeitgeber je nach Einzelfall einwenden, dass der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmer steht (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18).
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in zwei aktuellen Urteilen damit beschäftigt, wer das finanzielle Risiko von Fehlzeiten Mitarbeitender wegen Quarantäne bei Ansteckungsverdacht trägt. Das Gericht lehnte eine Erstattung der Entschädigung für Mitarbeitende in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ab, wenn diese gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 108/21.KO).
Am 21. Mai 2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (“Betriebsrätemodernisierungsgesetz”). Neben der Erleichterung der Betriebsratswahl beschloss der Bundestag auch eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes von Mitarbeitern im Home-Office. Der Bundesrat billigte das Gesetz nun am 28. Mai 2021. Das Gesetz soll voraussichtlich noch in diesem Sommer in Kraft treten.
Wer einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und diesem wünscht, er möge sich mit dem Coronavirus infizieren, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein solches Verhalten verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis inhärente Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Kollegen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20).
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine unwahre Aussage des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darstellen kann (LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 2020 – 3 Sa 599/19).
Jetzt also doch: Zur Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert. Die Änderung wird voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft treten. Wozu genau Arbeitgeber dann verpflichtet sind – und wozu nicht – ist nachfolgend zusammengefasst.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 Sa 430/19) hat bestätigt, dass die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen, bei objektiv nicht bestehender Erkrankung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB darstellen kann.
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG maßgeblich von der Mitgliedschaft beider Vertragsteile in der Gewerkschaft abhängt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2020 – 4 Sa 16/20). Damit weicht es von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.