Außerordentliche Kündigung wegen Weiterleitung sensibler Daten an den privaten E-Mail-Account
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Sachverhalt Das Oberlandesgericht…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt.…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie…
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß…
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab,…
Die geänderte Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bringt eine „Flexibilisierung“, aber zugleich auch neue Anforderungen an eine gesetzeskonforme Kontrolle und Dokumentation der 3G-Nachweise mit sich.
Auf Basis neuer Definitionen soll verhindert werden, dass sich die Voraussetzungen an einen gültigen „Impf- und Genesenennachweises“ immer dann ändern, wenn aufgrund neuer Entwicklungen im Pandemieverlauf oder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geänderte Anforderungen an den Impf- oder Genesenennachweis gestellt werden müssen.
Für 2022 ändern sich vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen (Steigerung im Osten, erstmaliges Absinken im Westen). Der Zusatzbeitrag von Kinderlosen in der Pflegeversicherung steigt auf 0,35% und die Insolvenzgeldumlage reduziert sich für 2022 (auf 0,09%). Die Arbeitgeberzusatzkosten bleiben damit grds. knapp unter EUR 1.400 (monatlich, West).
Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von EUR 9,82 brutto. Es steht schon fest, dass er ab 1. Juli 2022 durch eine weitere Stufe auf EUR 10,45 brutto angehoben wird.
Leiharbeitnehmer (insbesondere solche aus dem osteuropäischen Ausland) werden häufig in dem Niederlassungsland des Verleihunternehmens und nicht im Einsatzland sozialversichert. Denn im Niederlassungsland gelten in der Regel deutlich geringere Abgabensätze als in den westeuropäischen Nachbarländern.
Dieser Praxis hat der EuGH mit seinem Urteil vom 3. Juni 2021 (Rs C-784/19) nun einen Riegel vorgeschoben.
Eine behördlich angeordnete Quarantäne wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 führt nicht automatisch dazu, dass Urlaubstage, die in den Zeitraum der Quarantäne fallen, anzurechnen sind. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 7. Juli 2021 (2 Ca 504/21) klargestellt.
Am 24. November 2021 einigten sich die Koalitionspartner SPD, Grüne und FDP auf einen Koalitionsvertrag. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind insbesondere die folgenden geplanten Änderungen der neuen Regierung beachtenswert:
Das Kapitel IV. des Koalitionsvertrags mit dem Titel „Respekt, Chancen und soziale Sicherheit in der modernen Arbeitswelt“ eröffnen die Koalitionspartner unter anderem mit dem Halbsatz
„[wir] schaffen ein modernes Arbeitsrecht, das Sicherheit und fair ausgehandelte Flexibilität ermöglicht.“
Dem Anspruch, ein modernes Arbeitsrecht zu schaffen, werden die Koalitionspartner dem weiteren Inhalt des Koalitionsvertrags nach zu urteilen, nur in Teilen gerecht.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde in vielen Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Nicht selten ist es dabei zu einer vollständigen Befreiung von der Arbeitspflicht (sog. „Kurzarbeit Null“) gekommen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2021 (9 AZR 225/11) darf dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.
Bislang haben Arbeitgeber bei Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne die Auszahlung der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) übernommen, die der Staat ihnen im Nachgang erstattete. Seit 1. November 2021 wird jedoch nach Entscheidung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern bei Ungeimpften § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionenschutzgesetz (IfSG) angewandt und eine staatliche Entschädigung für eine Quarantäne als Kontaktperson mit Hinweis auf die Impfmöglichkeit verweigert. Gleiches gilt bei Quarantäne von Ungeimpften nach Rückkehr aus einem Reisegebiet, das schon bei Hinreise als Risikogebiet eingestuft war.
Für Arbeitgeber ist nun wichtig zu wissen, ob sie gegenüber Ungeimpften die Lohnfortzahlung bei Kontaktpersonen- und Reiserückkehrerquarantäne insgesamt verweigern können. Dafür bedeutsam ist auch, ob ihnen ein Fragerecht zum Impfstatus von Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne zusteht.
Wir befinden uns zu Beginn der vierten Welle der Corona-Pandemie. Die Impfquote in Deutschland stagniert. Die Politik ist gefragt, um Impfanreize zu setzen, so dass uns ein dramatischer Verlauf der vierten Welle an Corona-Infektionen erspart bleibt. Selbstverständlich wünschen sich auch Arbeitgeber, dass sich möglichst viele ihrer Mitarbeiter gegen das Corona-Virus impfen lassen, um eine Infektionswelle in der Belegschaft zu vermeiden. Viele Arbeitgeber fragen sich, welche Möglichkeiten sie haben, möglichst viele Mitarbeiter zu einer Impfung zu bewegen oder zumindest zu einer Risikogruppe gehörende Mitarbeiter vor einer Ansteckung durch ungeimpfte Mitarbeiter zu schützen.