§ 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung oder politischer Aktionismus?


Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der § 87 Abs. 1 BetrVG um die neue Nr. 14 ergänzt. Der Betriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Ob hierin ein wirklicher Mehrwert für die Betriebsräte liegt und Arbeitgeber nun mit erweiterten Mitbestimmungsrechten konfrontiert sind, ist diskussionswürdig.

Während der anhaltenden Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Zunahme von mobilem Arbeiten wurde viel über ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“ diskutiert. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe von Bundesarbeitsminister Heil sind letztlich am Widerstand des Bundeskabinetts gescheitert. An anderer Stelle ist es hingegen zu einer neuen Gesetzesvorgabe in Bezug auf mobiles Arbeiten gekommen: im Rahmen der Verabschiedung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber den § 87 Abs. 1 BetrVG um eine weitere Nummer ergänzt.

Regelungsinhalt – kein „ob“, sondern nur „wie“ mobiler Arbeit

Ausweislich des Regierungsentwurfs soll sich das neue Mitbestimmungsrecht ausschließlich auf die inhaltliche Ausgestaltung mobiler Arbeit beziehen. Dazu gehören beispielsweise Regelungen

• über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit;
• über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit;
• über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf;
• zu Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte;
• zur Erreichbarkeit;
• zum Umgang mit Arbeitsmitteln.

Das Mitbestimmungsrecht soll einen Auffangtatbestand für alle Regelungen bilden, mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden kann. Die Einführung mobiler Arbeit soll dabei aber exklusiv in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers verbleiben.

Notwendigkeit der Regelung – Gewinn an Mitbestimmungsrechten für die Betriebsräte?

Im Zusammenhang mit der neuen Nr. 14 stellt sich die Frage, wieviel Mehrwert diese praktisch für die betriebliche Mitbestimmung hat. Einige Fachverbände betiteln die Ergänzung bereits als vollkommen überflüssig. Bei näherer Betrachtung der bisherigen Rechtslage ist der Nutzen des Mitbestimmungsrechtes mit Blick auf wesentliche Regelungspunkte beim mobilen Arbeiten in der Tat fraglich:

1) Arbeitszeit:

Gerade im Homeoffice eröffnen sich für den Arbeitnehmer neue, flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf den eigenen Arbeitsablauf. Das klassische Modell der „nine-to-five“-Beschäftigung weicht – z.B. aufgrund der Losgelöstheit von den betrieblichen Öffnungszeiten oder dem Einsparen von Arbeitswegen – immer weiter auf.

> Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich mit Blick auf die Arbeitszeiten jedoch bereits aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

2) Einsatz von IT-Tools

(Auch) bei der mobilen Arbeit sind verschiedene Aspekte mit Blick auf den Einsatz von IT Hard- und Software zu betrachten. Unter anderem Fragen wie: welche Arbeitsmittel werden gestellt, welche Software wird genutzt stehen im Raum.

> Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich diesbezüglich indes bereits aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

3) Arbeitsschutz

Ein besonders kritischer Punkt des mobilen Arbeitens ist und bleibt der Arbeitsschutz. Gerade bei der Beschäftigung im Homeoffice besteht die Gefahr von Gesundheitsschäden durch mangelhafte Ausstattung – etwa aufgrund veralteter Bürostühle oder ungeeigneter Monitore.

> Auch zum Arbeitsschutz ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG allerdings ebenfalls schon ein Mitbestimmungsrecht vorgesehen.

Was bleibt?

Zurecht kann man sich fragen, welche Neuerungen die Einfügung der Nr. 14 in den § 87 Abs. 1 BetrVG überhaupt mit sich bringt: Es sind nur schwer Sachverhalte zu erdenken, die nicht durch bereits vorhandene Mitbestimmungstatbestände abgedeckt werden.

Letztendlich ist der Einfügung dieses Auffangtatbestandes daher vor allen Dingen eine gewisse Symbolwirkung immanent, wodurch scheinbar der gestiegenen Relevanz des mobilen Arbeitens – und vielleicht auch dem gescheiterten Mobile-Arbeit-Gesetz – politisch Rechnung getragen werden soll.

Abzuwarten bleibt, ob der neue Mitbestimmungstatbestand in Zukunft von der Rechtsprechung noch extensiv ausgelegt und ihm so zu mehr Bedeutung verholfen wird.