Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland sind endgültig aufgegeben, es gelten nun in allen Versicherungszweigen bundeseinheitliche Werte.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenkasse wird auf 2,5 % steigen – eine erhebliche Steigerung um 0,8 %-Punkte.
Beitragsbemessungsgrenzen
Bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2025 gibt es im Vergleich zum Vorjahr 2024 deutliche Änderungen:
Die Beiträge 2025 im Überblick
Die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert, nur vereinzelt erfolgen (teilweise erhebliche) Erhöhungen:
Allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag durchschnittlich 2,5 %.
Im Detail:
Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich 2025 nach 18 Monaten Stabilität erstmals wieder und steigt auf 3,6 %; er wird hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen getragen.
Der für allein von kinderlosen, über 23 Jahre alten Arbeitnehmer:innen zu tragende Zusatzbeitrag beträgt 0,6 %.
Ab dem zweiten bis zum fünften Kind gibt es jedoch wie gewohnt einen Abschlag pro Kind um 0,25 %.
Der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort tragen Arbeitnehmer:innen weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (2,3 %; Arbeitgeber 1,3 %) weil der dort im Jahre 1995 der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.
Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 %.
Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 1,8 % und 4,4 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2025 beträgt nun 2,5 % (zuvor lediglich 1,7 % in 2024). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.
Rentenversicherung
Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6 %.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt unverändert bei 2,6 %.
Unfallversicherung
Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3 %.
Umlagen U1 und U2
Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit unterschiedlichen Beitragshöhen.
Insolvenzgeldumlage Für das Jahr 2025 wurde keine Rechtsverordnung zum Abweichen von dem gesetzlichen festgeschriebenen Umlagesatz erlassen. Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) steigt daher von 0,06 % wieder auf die in § 360 SGB III gesetzlich festgelegten 0,15 % an.