Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen 2025


Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland sind endgültig aufgegeben, es gelten nun in allen Versicherungszweigen bundeseinheitliche Werte.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenkasse wird auf 2,5 % steigen – eine erhebliche Steigerung um 0,8 %-Punkte.

Beitragsbemessungsgrenzen

Bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2025 gibt es im Vergleich zum Vorjahr 2024 deutliche Änderungen:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung steigt im Jahr 2025 auf monatlich EUR 5.512,50 bzw. jährlich EUR 66.150,00.
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt 2025 auf EUR 73.800,00 an (entspricht monatlich EUR 6150,00).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt einheitlich auf monatlich EUR 8.050,00 (jährlich EUR 96.600,00) und liegt damit 35 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung erstmals nicht mehr in Ost- und Westdeutschland auseinander.

Die Beiträge 2025 im Überblick

Die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert, nur vereinzelt erfolgen (teilweise erhebliche) Erhöhungen:

  • Pflegeversicherung: 3,6 % (zzgl. 0,6 % von Kinderlosen; minus 0,25 % ab dem 2. Kind pro Kind)
  • Rentenversicherung: 18.6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Krankenversicherung:

Allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag durchschnittlich 2,5 %.

Im Detail:

Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich 2025 nach 18 Monaten Stabilität erstmals wieder und steigt auf 3,6 %; er wird hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen getragen.

Der für allein von kinderlosen, über 23 Jahre alten Arbeitnehmer:innen zu tragende Zusatzbeitrag beträgt 0,6 %.

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind gibt es jedoch wie gewohnt einen Abschlag pro Kind um 0,25 %.

Der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort tragen Arbeitnehmer:innen weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (2,3 %; Arbeitgeber 1,3 %) weil der dort im Jahre 1995 der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 %.

Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 1,8 % und 4,4 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2025 beträgt nun 2,5 % (zuvor lediglich 1,7 % in 2024). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6 %.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt unverändert bei 2,6 %.

Unfallversicherung

Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3 %.

Umlagen U1 und U2

Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit unterschiedlichen Beitragshöhen.

Insolvenzgeldumlage Für das Jahr 2025 wurde keine Rechtsverordnung zum Abweichen von dem gesetzlichen festgeschriebenen Umlagesatz erlassen. Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) steigt daher von 0,06 % wieder auf die in § 360 SGB III  gesetzlich festgelegten 0,15 % an.