Für 2023 erhöht sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (2,6%), die Insolvenzgeldumlage hingegen reduziert sich weiter (wieder zurück auf 0,06% wie 2020). Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,6%. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei fast EUR 1.500 (monatlich, West).
Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich nur geringfügig:
Die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert, und steigen nur ganz leicht:
Krankenversicherung: 14,6% + Zusatzbeitrag (~1.6%)
Pflegeversicherung: 3,05% (+ 0,35 % v. Kinderlosen)
Rentenversicherung: 18.6%
Arbeitslosenversicherung: 2,6%
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.
Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,9%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2023 beträgt gemäß BAnz AT 31.10.2022 B5.pdf (bundesanzeiger.de) nun 1,6% (zuvor 1,3% in 2022). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.
Die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2022 unverändert bei 3,05%.
Der für allein von kinderlosen Arbeitnehmern über 23 Jahren zu tragende Zusatzbeitrag beträgt auch in 2023 unverändert 0,35%.
Auch der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.
Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich auf 2,6% (2,4% in 2022).
Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.
Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.
Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) sinkt zum 01.Januar 2023 gemäß Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 – 2022 | Bundesanzeiger Verlag von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent (nachdem sie sich in 2021 auf 0,12% verdoppelt hatte, von zuvor 0,06% in 2020).