Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2023


Für 2023 erhöht sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (2,6%), die Insolvenzgeldumlage hingegen reduziert sich weiter (wieder zurück auf 0,06% wie 2020). Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,6%. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei fast EUR 1.500 (monatlich, West).

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich nur geringfügig:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist im Jahr 2023 auf monatlich EUR 4.987,50 bzw. jährlich EUR 58.850 gestiegen. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist seit 2023 auf 66.600 Euro gestiegen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist sowohl für „West“ als auch für „Ost“ gestiegen: auf monatlich EUR 7.300 West (jährlich EUR 87.600 West) bzw. für „Ost“ monatlich EUR 7.100 Ost (EUR 85.200 Ost).

Die Beiträge 2023 im Überblick

Die Beitragssätze bleiben weitestgehend unverändert, und steigen nur ganz leicht:
Krankenversicherung: 14,6% + Zusatzbeitrag (~1.6%)
Pflegeversicherung: 3,05% (+ 0,35 % v. Kinderlosen)
Rentenversicherung: 18.6%
Arbeitslosenversicherung: 2,6%

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.
Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,9%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2023 beträgt gemäß BAnz AT 31.10.2022 B5.pdf (bundesanzeiger.de) nun 1,6% (zuvor 1,3% in 2022). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.

Pflegeversicherung

Die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2022 unverändert bei 3,05%.
Der für allein von kinderlosen Arbeitnehmern über 23 Jahren zu tragende Zusatzbeitrag beträgt auch in 2023 unverändert 0,35%.

Auch der Sonderfall im Bundesland Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.

Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich auf 2,6% (2,4% in 2022).

Unfallversicherung

Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.

Umlagen U1 und U2

Die Umlagen U1 (Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für Mutterschutz) werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.

Insolvenzgeldumlage sinkt

Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) sinkt zum 01.Januar 2023 gemäß Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 – 2022 | Bundesanzeiger Verlag von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent (nachdem sie sich in 2021 auf 0,12% verdoppelt hatte, von zuvor 0,06% in 2020).