Änderung des Mutterschutzgesetzes: Mutterschutz auch bei Fehlgeburten (ab 1. Juni 2025)


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt. Das wird sich nun ändern: Das neue Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Konnte sich eine Beschäftige nach Fehlgeburt bislang nur (mit arbeitgeberseitiger Entgeltfortzahlung) krankschreiben lassen, stehen ihr während der neuen, optionalen Schutzfristen nun Mutterschaftsleistungen zu. Diese Kosten werden dem einzelnen Arbeitgeber über die Umlage U2 vollständig erstattet.

Status quo: Schutzlücke bei Fehlgeburten

Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche um eine Fehlgeburt. Erst wenn die Schwangerschaft nach der 24. Schwangerschaftswoche endet oder das Kind mehr als 500 Gramm wiegt, handelt es sich um eine sog. Totgeburt. Sowohl eine Fehlgeburt als auch eine Totgeburt ist für die betroffene Frau meist eine zutiefst schmerzhafte Erfahrung. In aller Regel benötigen die Betroffenen eine Auszeit, um das Erlebte psychisch, aber auch körperlich zu verarbeiten.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat die Aufgabe, die Gesundheit von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Daher sieht es unter anderem eine Schutzfrist für die Zeit nach der Entbindung vor. Diese Schutzfrist dauert grundsätzlich mindestens acht Wochen. In dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot: Der Arbeitgeber darf die Frau nicht beschäftigen. Dieses Verbot ist zwingend; auch eine Einwilligung ändert dieses nicht. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß der §§ 19, 20 MuSchG in Höhe der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten drei Monate.

Das MuSchG soll damit sicherstellen, dass eine Frau nach der Entbindung Zeit hat, sich ausreichend zu schonen und zu erholen.

Dieser Schutz wird aktuell nicht einer Frau zu Teil, die eine Fehlgeburt erlebt. Denn endet die Schwangerschaft bis zur 24. Woche oder ist das Kind leichter als 500 Gramm, handelt es sich nicht um eine „Entbindung“ im Sinne des MuSchG, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht. Dies steht so zwar nicht im MuSchG. Es enthält keine Definition von „Entbindung“. Bislang wurde daher auf die (eigentlich unpassende) Definition aus der Personenstandsverordnung zurückgegriffen.

Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, müssen sich bislang durch einen Arzt krankschreiben lassen, da sie nicht dem Beschäftigungsverbot des MuSchG unterfallen. Damit sind Betroffene nicht nur dem Mehraufwand durch die Krankschreibung ausgesetzt. Sie erhalten auch keine Fortzahlung ihres Nettolohns für einen Zeitraum von grundsätzlich acht Wochen. Sie können nur eine Fortzahlung ihres Lohns aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Wochen erhalten.

Politik erkennt Handlungsbedarf an

Diese Schutzlücke wird nun geschlossen. Die mit einer Fehlgeburt einhergehende Belastung findet nun gesetzliche Anerkennung. Das neue Gesetz zielt auf die Ausweitung des Mutterschutzes und die Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen ab. Daher soll nun auch Frauen, die eine Fehlgeburt erleben, eine Schutzfrist zur Erholung zustehen.

Der Bundestag hatte bereits am 30. Januar 2025 dem Gesetzesentwurf der Unions-Fraktion für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ einstimmig zugestimmt. Am 14. Februar 2025 stimmte auch der Bundesrat zu. Das neue Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.

Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche

Die wesentliche Neuerung des Gesetzes ist die Einführung gestaffelter Schutzfristen für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das neue Gesetz enthält eine Definition von „Entbindung“, die Fehlgeburten nicht mehr ausnimmt.

Die Länge der Schutzfrist bemisst sich nach der Länge der Schwangerschaft:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: Schutzfrist von 2 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: Schutzfrist von 6 Wochen
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: Schutzfrist von 8 Wochen

Während dieser Schutzfristen gilt ein Beschäftigungsverbot. Allerdings gilt dieses nicht absolut: Ausnahmen sind möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.

Die Frauen haben zudem während der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Damit werden Arbeitgeber künftig auch im Falle einer Fehlgeburt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sich die Unternehmen jedoch über die Umlageversicherung U2 vollständig erstatten lassen.

Diese Änderung ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen: Anders als bei dem bisherigen Weg der Krankschreibung – bei dem auch die betroffene Beschäftigte u.U. weniger Zahlung über einen kürzeren Zeitraum erhielt – tragen die Kosten also nicht der einzelne, sondern über die Umlage nunmehr anteilig alle Arbeitgeber.