Arbeitgeber muss Streikposten auf seinem Firmenparkplatz dulden


Arbeitgeber müssen es dulden, wenn Gewerkschaften auf einem betrieblichen Parkplatz einen Streikposten errichten, sofern sonst keine Möglichkeit besteht, die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer vor Betreten des Betriebs anzusprechen (BAG, Entscheidung v. 20. November 2018 – 1 AZR 189/17, 1 AZR 12/17).

Streikposten auf dem Betriebsparkplatz

Die Gewerkschaft hatte während ihres Streiks an verschiedenen deutschen Standorten Streikposten auf dem betrieblichen Parkplatz eines großen Onlineversandhändlers errichtet, um Flyer zu verteilen, Arbeitnehmer auf dem Weg in den Betrieb anzusprechen und zur Teilnahme am Streik aufzufordern. Zu Zugangsbehinderungen kam es jedoch nicht. Die Gewerkschaft argumentierte, der Gehweg der Zufahrtsstraße sei so eng, dass ein Ausweichen auf den Firmenparkplatz zulässig sei.

Uneinheitliche Rechtsprechung der Vorinstanzen

Der Arbeitgeber hatte zunächst um Rechtsschutz durch die Instanzgerichte an den jeweiligen Standorten in verschiedenen Bundesländern ersucht, wobei auch die angerufenen Landesarbeitsgerichte die Zulässigkeit der Streikposten unterschiedlich beurteilten.

Grundrechte der Gewerkschaft überwiegen Grundrechte des Arbeitgebers

Das BAG sprach sich für die Zulässigkeit der Streikposten unter Verweis auf die herausragende Bedeutung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG aus. In der Abwägung mit den Rechten des Arbeitgebers, namentlich aus Art. 13 GG (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das vom Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Geschäftsräume ausgedehnt wird) und Art. 14 GG (Schutz des Eigentums), überwögen die Rechte der Gewerkschaft.

Ergebnis: Streikposten auf Betriebsgelände im Einzelfall zulässig

Im Ergebnis sind damit Streikposten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers im Einzelfall möglich. Dies soll dann der Fall sein, wenn andere Mobilisierungsmöglichkeiten ausscheiden, also die Gewerkschaft keine andere Möglichkeit hat, mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern zu kommunizieren und im Gespräch zu versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken. Dahinter habe die kurzzeitige, situative Beeinträchtigung des Besitzes am Betriebsgelände auf Seiten des Arbeitgebers zurückzustehen.