Viele Arbeitsverträge enthalten vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. September 2018 entschieden, dass eine pauschale arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Differenzierung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn umfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und damit insgesamt unwirksam ist
(BAG, Entscheidung vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18).
Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nimmt Mindestlohn nicht aus
Der am 1. September 2015 geschlossene Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt eine vertragliche Ausschlussklausel. In dieser war unter anderem geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Dies ist eine typische Klausel, die sich noch in vielen Arbeitsverträgen finden lässt.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen?
In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vergleich, dem zufolge sich der Arbeitgeber dazu verpflichtete, „das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen.“ Als der ehemalige Arbeitnehmer nach Zugang der Abrechnung am 6. Oktober 2016 bemerkte, dass sein Resturlaub nicht abgegolten wurde, klagte er die Urlaubsabgeltung im Januar 2017 vor dem Arbeitsgericht ein. Nach Auffassung des Arbeitgebers wurde die Klage zu spät, da nicht innerhalb der Ausschlussfrist, erhoben.
BAG: Ausschlussklausel insgesamt unwirksam
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Das Berufungsurteil hat das BAG jetzt aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Klausel nicht klar und verständlich
Nach Ansicht des BAG verstoße die pauschale Ausschlussklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel sei „nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme“. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB).