Fehlt ein Betriebsratsmitglied mehrfach und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Um hieraus einen wirksamen Ausschluss zu rechtfertigen, sind strenge Anforderungen an die Pflichtverletzung im konkreten Einzelfall zu stellen.
Grobe Pflichtverletzung
Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsratsmitgliedes kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Einen entsprechenden Antrag (§ 23 Abs. 1 BetrVG) auf Ausschluss können die wahlberechtigten Arbeitnehmer (Schwellenwert: mindestens ein Viertel), der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Die Pflichtverletzung muss nicht nur grob, sondern auch objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein sowie Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Ob dies der Fall und dadurch die weitere Amtsausübung eines Betriebsratsmitgliedes untragbar geworden ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu beurteilen.
Unentschuldigtes Fernbleiben
Vorliegend hatte der Betriebsrat den Ausschluss eines seiner Mitglieder beim Arbeitsgericht beantragt. Das Arbeitsgericht Augsburg gab dem Antrag statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das LAG München in dem zugrundeliegenden Fall (Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 TaBV 109/17) zurück.
Das betroffene Betriebsratsmitglied hatte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren bei fast allen Betriebsratssitzungen unentschuldigt gefehlt. Das LAG sah in dem ständigen und unentschuldigten Fernbleiben eine grobe Pflichtverletzung iSd. § 23 Abs. 1 BetrVG. Durch ein solches Verhalten sei das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört. Die grobe Pflichtverletzung sei zudem objektiv erheblich und schwerwiegend. Die für den Ausschluss erforderliche Wiederholungsgefahr, die dem präventiven Charakter der Norm des § 23 Abs. 1 BetrVG zwecks Verhinderung weiterer Amtspflichtverletzungen zu entnehmen ist, sei aufgrund der Regelmäßigkeit des Fernbleibens gegeben.
Unzureichende Entschuldigungsgründe
Die hingegen von dem Betriebsratsmitglied für sein Fernbleiben angeführten Entschuldigungsgründe griffen nicht. Das Betriebsratsmitglied führte beispielsweise an, es hätte finanzielle Nachteile wegen der Nichteinteilung zu Schichten aufgrund der Betriebsratstätigkeit gehabt. Zudem seien die Sitzungstermine des Betriebsrates sowie die jeweilige Tagesordnung zu spät festgelegt worden. Das LAG sah hingegen keine konkret vorgetragenen finanziellen Nachteile. Auch fanden die Betriebsratssitzungen regelmäßig am gleichen Wochentag, um dieselbe Uhrzeit statt. Hierauf habe sich das Betriebsratsmitglied also frühzeitig einstellen können.
Bedrohte Funktionsfähigkeit des Betriebsrats
Darüber hinaus sah das LAG München die Voraussetzungen für einen Ausschluss gem. § 23 Abs. 1 BetrVG gegeben, weil das regelmäßige Fernbleiben von den Sitzungen die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ernstlich bedrohe. Gerade ein kurzfristiges Fernbleiben bewirke, dass häufig kein Ersatzmitglied geladen werden könne. Auch könne dies die Beschlussunfähigkeit des Betriebsrates oder ein beeinflusstes Abstimmungsergebnis zur Folge haben.