BAG: Keine Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats bei Modifizierung des Fragekatalogs einer elektronischen Mitarbeiterbefragung


Das BAG hat die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats mit seiner Entscheidung näher bestimmt: Die reine Änderung eines Fragekatalogs einer Mitarbeiterbefragung, die von einer technischen Plattform durchgeführt werde, stelle keine Änderung der technischen Einrichtung selbst dar und sei nicht (erneut) mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 13/17).

Elektronische Mitarbeiterbefragung – Mitbestimmung

Die Arbeitgeberin und Konzernobergesellschaft befragte seit 2007 jährlich konzernweit alle Mitarbeiter zu verschiedenen Themen, unter anderem zur subjektiven Bewertung ihrer Vorgesetzten (sog. „Aktive Führung“). Die Mitarbeiterbefragung wird konzernweit elektronisch mittels einer technischen Plattform durchgeführt und war daher mitbestimmungspflichtig. Der Konzernbetriebsrat hatte der Einführung der Plattform mittels Konzernbetriebsvereinbarung zugestimmt.

Änderung der Mitarbeiterbefragung: Erneute Mitbestimmung?

Anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Mitarbeiterbefragung änderte die Konzernobergesellschaft die Fragen zum Thema „Aktive Führung“. Der Konzernbetriebsrat hielt diese Änderung des Fragenkatalogs für mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Seiner Ansicht nach werde mit dem geänderten Fragebogen ein anderes IT-System eingeführt.

BAG: Keine Änderung der technischen Einrichtung

Zutreffend hat das BAG festgestellt, dass dem Konzernbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Änderung des Fragenkatalogs der Mitarbeiterbefragung zusteht. Der Konzernbetriebsrat sei zwar für die Einführung einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung auf Grundlage eines konzerneinheitlichen Fragebogens in elektronischer Form mitbestimmungsberechtigt. Bei der reinen Änderung des Fragenkatalogs bestünde jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Die Änderung der Fragen berühre die vereinbarte Ausgestaltung der technischen Plattform nicht. Daher führe sie auch nicht zu einer Änderung der bereits mitbestimmten technischen Einrichtung, die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründen könnte.

Keine Mitbestimmung nach weiteren Vorschriften

Das BAG sah auch keine Verletzung möglicher anderer Vorschriften begründet: Es sei keine Maßnahme zur Regelung des Ordnungsverhaltens. Die Teilnahme sei freiwillig und erfolge anonymisiert, sodass nicht das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer untereinander gestaltet werde. Darüber hinaus stelle die Modifikation des Fragebogens weder eine Gefährdungsbeurteilung noch eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes dar. Es handele sich auch um keinen Fall eines Personalfragebogens bzw. von Beurteilungsgrundsätzen.