Anfang März 2022 haben sich die EU-Staaten darauf geeignet, Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Was gilt es jetzt bei der Beschäftigung der Geflüchteten zu beachten?
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands hat der deutsche Gesetzgeber mit Durchführungsbeschluss die auf EU-Ebene beschlossene Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) aktiviert. Die Folge davon ist unter anderem, dass die Mitgliedsstaaten besondere Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilen können. In Deutschland finden sich diese Regelungen unter anderem in § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Der Aufenthalt der Geflüchteten in Deutschland wird über die Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung sichergestellt. Danach sind die folgenden Personengruppen vom Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels befreit und können (auch ohne Reisepass) nach Deutschland reisen und sich hier für 90 innerhalb von 180 Tagen aufhalten:
Der Gültigkeitszeitraum ist zunächst bis zum 23. Mai 2022 begrenzt. In Anbetracht der momentanen Situation in der Ukraine ist von einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch Zustimmung des Bundesrats auszugehen. Die Verordnung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, einen längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen. Die Beantragung hätte in diesem Fall auch zur Folge, dass bis zur Entscheidung darüber die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 5a AufenthG einen Aufenthalt über den 23. Mai 2022 hinaus ermöglicht. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass die Erlaubnisfiktion mit einer erweiterten inhaltlichen Bestimmung versehen werden kann, die eine Arbeitsaufnahme erlaubt.
Eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis kann über § 24 AufenthG für Geflüchtete auch ohne den gesicherten Lebensunterhalt erteilt werden. Diese gilt dann grundsätzlich erst einmal für den Zeitpunkt ab der Einreise und wird immer bis zum 4. März 2024 erteilt, wobei die Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung besteht. Das Innenministerium hat sich außerdem dazu entschieden, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis stets mit einer Arbeitserlaubnis erteilt werden soll. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn eine Beschäftigung noch nicht in Aussicht steht.