Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer detaillierten Aufschlüsselung und Aufzeichnung ihrer Tätigkeiten im Betrieb anweist. Der Betriebsrat ist insoweit keine „innerbetriebliche Aufsichtsbehörde“. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (19 TaBV 2/19).
Streit über Informationsansprüche des Betriebsrats
Der Betriebsrat einer Klinik-Tochtergesellschaft forderte vom Arbeitgeber eine detaillierte Aufschlüsselung der Betreuungszeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie hilfsweise die Überlassung von Berichten und Protokollen über ihre Aktivität. Nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, stellte der Betriebsrat einen Antrag beim Arbeitsgericht. Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das LAG Baden-Württemberg entschieden zugunsten des Arbeitgebers.
Pflichten des Arbeitgebers nach dem ASiG
Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisieren die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2“. Deren Anhang 2 regelt die Einsatzzeiten und Aufgabenfelder der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Dauer der Einsatzzeiten ist abhängig von der Art der Tätigkeit im Unternehmen. In einem jährlichen Bericht des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit führt dieser die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf. Dies genügte dem Betriebsrat nicht: Er forderte detailliertere Informationen darüber, welche Tätigkeiten und Leistungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen erbracht hat, und ob damit die Aufgaben nach dem ASiG erfüllt seien.
Betriebsrat ist keine „innerbetriebliche Aufsichtsbehörde“
Das LAG hat entschieden, dass der Betriebsrat keinen solchen Anspruch hat. Er ist insbesondere nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendig (diese Vorschrift regelt die grundsätzliche Pflicht des Betriebsrats, über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu wachen).
Der Betriebsrat hat nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat lediglich die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Aus der einschlägigen Regelung (§ 5 DGUV Vorschrift 2) geht aber nicht hervor, welchen genauen Inhalt dieser Bericht haben muss. Daher kann der Betriebsrat auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber detailliertere Auskünfte erteilt oder gar zusätzliche Unterlagen erstellt, über die der Arbeitgeber bislang nicht verfügte.
Im Übrigen standen dem Betriebsrat weitere Quellen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung, die er hätte nutzen können, z.B. der Arbeitsschutzausschuss gem. § 11 ASiG.