Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt – Auswirkungen auf die Blaue Karte EU ab dem 18. November 2023


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt weitreichende Änderungen mit sich, welche sukzessiv in Kraft treten. Die ersten Änderungen gelten ab dem 18. November 2023 und betreffen insbesondere die Regelungen zur Blauen Karte EU.

Die Neuerungen zeigen sich vor allem in der Möglichkeit unter weniger strengen Voraussetzungen an den Aufenthaltstitel zu gelangen:

I. Absenkung der Gehaltsgrenzen

 Die Mindestanforderungen an das jährliche Einkommen für die Blaue Karte EU orientieren sich stets an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

  • Für Regel- und Engpassberufe gilt künftig die Gehaltsschwelle von 45,3 % (2023: 39.682,80 Euro; 2024: 41.041,80 Euro);
  • Für alle anderen Berufe werden 50 % zugrunde gelegt (2023: 43.800 Euro; 2024: 45.300 Euro).

II. Erweiterter Personenkreis

 Außerdem können folgende Personengruppen künftig die Blaue Karte EU erhalten:

  • Berufseinsteiger, die als ausländische Akademiker innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben;
  • IT-Spezialisten, wenn sie keinen Hochschulabschluss haben, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können

In beiden Fällen ist die niedrigere Gehaltsschwelle maßgeblich.

III. Ausweitung der Liste der Engpassberufen

Die Liste der Engpassberufen beinhaltet ab sofort neben den ursprünglichen Berufsfeldern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen, Humanmedizin) unter anderem:

  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Die vollständige Liste der Engpassberufen ist hier zu finden.

IV. Kurz- und langfristige Mobilität

Stellt ein anderer Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aus, kann sich dessen Inhaber künftig ohne ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland aufhalten und arbeiten.

Möglich wird dadurch:

  • Ein kurzfristiger Aufenthalt von bis zu höchstens 90 Tagen zum Zwecke einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Inhabers steht;
  • Ein langfristiger Umzug nach Deutschland, sofern der Inhaber sich länger als 12 Monate im Ausstellungsland aufgehalten hat. Nach der Einreise muss dann jedoch eine Blaue Karte EU bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde beantragt werden.

V. Arbeitsplatzwechsel

Inhaber der Blauen Karte EU benötigen ab dem 18. November 2023 keine Erlaubnis der Ausländerbehörde für einen Arbeitsplatzwechsel. Bestehen bleibt jedoch die Verpflichtung während der ersten zwölf Monate der Beschäftigung jeden Wechsel des Arbeitgebers oder jede Änderung, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU tangieren, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Im Anschluss an diese Mitteilung ist die Ausländerbehörde berechtigt, den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage auszusetzen und abzulehnen, sofern die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU damit wegfallen.

VI. Erleichterter Familiennachzug

Der Familiennachzug für Inhaber der Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedsstaat wird privilegiert behandelt. Die Familienmitglieder können künftig mit ihrem Aufenthaltstitel als Angehöriger des Inhabers einer Blauen Karte EU aus dem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten.