Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert werden, um so dem Fachkräftemangel zu begegnen und die leeren Bewerbermärkte in Deutschland zu füllen. Die meisten Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die zum 1. März 2020 in Kraft treten, erfolgen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Begriff der Fachkraft
Zunächst vereinheitlicht die Neuregelung den Begriff der Fachkraft, so dass nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung darunter zu verstehen sind.
Verzicht auf Vorrangprüfung
Für die qualifizierte Beschäftigung dieser Fachkräfte wird auf die sogenannte „Vorrangprüfung“ verzichtet. Bislang wurde vor Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich geprüft, ob bevorrechtigte Bewerber – wie beispielsweise deutsche qualifizierte Arbeitnehmer – für eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Erst, wenn dies nicht der Fall war, war es ausländischen Fachkräften möglich, im jeweiligen Beruf zu arbeiten. Diese Vorrangprüfung entfällt nun.
Neuerungen im Hinblick auf die Positivliste und Mangelberufe
Weiterhin gibt es in Zukunft bei der Besetzung einer freien Position mit einem Drittstaatsangehörigen keine Beschränkung mehr auf die Positivliste und den dort aufgeführten Mangelberufen, d.h. Berufe, die in Deutschland vom Fachkräftemangel betroffen sind. Fachkräfte können so in dem Beruf arbeiten, zu dem ihre jeweilige Ausbildung sie befähigt. Um dem steigenden Bedarf von IT-Spezialisten gerecht zu werden, genießen diese eine Privilegierung bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels: Es ist keine Qualifikation als Fachkraft notwendig – eine dreijährige praktische Berufserfahrung und deutsche Sprachkenntnisse reichen aus.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Der inländische Arbeitgeber – bevollmächtigt durch die Fachkraft – hat die Möglichkeit, gegen eine Gebühr von EUR 411,00 dieses Verfahren bei der neu errichteten zentralen Ausländerbehörde zu initiieren. In jedem Bundesland soll mindestens eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden, die die Zuständigkeiten für das Erstverfahren zur Erteilung eines Visums für Ausbildungs- und Arbeitsmigranten bündelt. Die zentrale Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Visumantrag und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einreise ihre Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die ausländische Fachkraft erhält im beschleunigten Fachkräfteverfahren spätestens drei Wochen nach der Vorabzustimmung einen Termin für die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung. Nach drei weiteren Wochen wird dann das Visum ausgestellt.
Bessere Chancen für Nicht-Akademiker
Bislang hatten nur Fachkräfte mit akademischer Ausbildung die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Ab dem 1. März 2020 besteht diese Möglichkeit für jede Fachkraft, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Für junge Menschen besteht die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel für sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten, sofern sie einen geeigneten Schulabschluss, gesicherten Lebensunterhalt, gute deutsche Sprachkenntnisse und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Meldepflicht für Arbeitgeber
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht nun auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber vor. Wird ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde binnen vier Wochen mitteilen. Ansonsten kann gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden.