Ein spannendes Thema für Sportbegeisterte: In England, Italien und Frankreich sind Schiedsrichter der Fußballprofiligen festangestellte Arbeitnehmer der dortigen Fußballverbände. Den deutschen Schiedsrichtern hat das LAG Hessen jüngst eine Absage erteilt (LAG Hessen, Urteil vom 15. März 2018 – Az. 9 Sa 1399/16). Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein.
Einsatz der Schiedsrichter durch den DFB
Der DFB setzte den Kläger acht Jahre in Folge wie folgt als Schiedsrichter ein:
Im neunten Jahr bot der DFB dem Schiedsrichter keine neue Rahmenvereinbarung für die Spielsaison 2015/2016 an.
Rahmenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag; Kein Weisungsrecht des DFB
Das LAG Hessen bewertete die Rahmenvereinbarung nicht als Arbeitsvertrag. Dieser räume dem DFB kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht gegenüber dem Schiedsrichter ein. Die Rahmenvereinbarung soll den Schiedsrichter nicht dazu verpflichten, bestimmte Dienste für einen anderen in dem für das Arbeitsrecht typischen Abhängigkeitsverhältnis zu erbringen. Der Schiedsrichter dürfe nach der Rahmenvereinbarung Zeiträume frei bestimmen, in denen er keine Spielleitung übernehmen könne oder wolle. Spiegelbildlich haben die Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung keinen Anspruch auf den Einsatz auf dem Spielfeld. Daher wird der Schiedsrichter aufgrund der Rahmenvereinbarung eben nicht in den Betrieb eingegliedert und dem DFB wird nicht das „typische“ arbeitgeberseitige Weisungsrecht eingeräumt.
Verweis auf Satzung und Ordnung des DFB unschädlich
Das Argument des Klägers, dass er aufgrund der in Bezug genommenen Richtlinien des DFB Weisungen unterlag, greift auch nicht. Die Satzungen und Ordnungen des DFB stellen nur Voraussetzungen für die Spielleitung auf, verpflichten den Schiedsrichter aber nicht zu einer arbeitsrechtlichen Diensthandlung.