Der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) muss seine Praxis für den Einsatz von Schiedsrichtern vorerst nicht ändern


Ein spannendes Thema für Sportbegeisterte: In England, Italien und Frankreich sind Schiedsrichter der Fußballprofiligen festangestellte Arbeitnehmer der dortigen Fußballverbände. Den deutschen Schiedsrichtern hat das LAG Hessen jüngst eine Absage erteilt (LAG Hessen, Urteil vom 15. März 2018 – Az. 9 Sa 1399/16). Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein.

Einsatz der Schiedsrichter durch den DFB

Der DFB setzte den Kläger acht Jahre in Folge wie folgt als Schiedsrichter ein:

  • Zwischen den Schiedsrichtern und dem DFB kommt jeweils für die Dauer einer Spielsaison eine Schiedsrichtervereinbarung (Rahmenvereinbarung) zustande. Diese soll nach ihrem Wortlaut lediglich „den Rahmen der Zusammenarbeit“ regeln.
  • Aus der Rahmenvereinbarung ergibt sich weder eine Verpflichtung des Schiedsrichters zu bestimmten Einsätzen noch ein Anspruch des Schiedsrichters, auf dem Platz zu stehen. Vielmehr soll der Schiedsrichter Spielleitungen ausschlagen dürfen.
  • Bei wiederholter Absage würde der Schiedsrichter von der Liste einsetzbarer Schiedsrichter gestrichen. Weitere Sanktionen hat er dabei nicht zu befürchten.
  • Soweit der DFB dem jeweiligen Schiedsrichter einen Einsatz „zuteilt“ und der Schiedsrichter diesen Einsatz auch annimmt, schließen die Parteien jeweils einen befristeten Einzelvertrag für den konkreten Einsatz.
  • Dabei erklärt sich der Schiedsrichter einverstanden, den Spielauftrag auf Grundlage und in Anerkennung der einschlägigen Satzungen und Ordnungen des DFB auszuführen. Die Bedingungen für die Spielleitung sind sowohl die Teilnahme an Lehrgängen als auch Fitnesstraining.

 Im neunten Jahr bot der DFB dem Schiedsrichter keine neue Rahmenvereinbarung für die Spielsaison 2015/2016 an.

 Rahmenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag; Kein Weisungsrecht des DFB

Das LAG Hessen bewertete die Rahmenvereinbarung nicht als Arbeitsvertrag. Dieser räume dem DFB kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht gegenüber dem Schiedsrichter ein. Die Rahmenvereinbarung soll den Schiedsrichter nicht dazu verpflichten, bestimmte Dienste für einen anderen in dem für das Arbeitsrecht typischen Abhängigkeitsverhältnis zu erbringen. Der Schiedsrichter dürfe nach der Rahmenvereinbarung Zeiträume frei bestimmen, in denen er keine Spielleitung übernehmen könne oder wolle. Spiegelbildlich haben die Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung keinen Anspruch auf den Einsatz auf dem Spielfeld. Daher wird der Schiedsrichter aufgrund der Rahmenvereinbarung eben nicht in den Betrieb eingegliedert und dem DFB wird nicht das „typische“ arbeitgeberseitige Weisungsrecht eingeräumt.

Verweis auf Satzung und Ordnung des DFB unschädlich

Das Argument des Klägers, dass er aufgrund der in Bezug genommenen Richtlinien des DFB Weisungen unterlag, greift auch nicht. Die Satzungen und Ordnungen des DFB stellen nur Voraussetzungen für die Spielleitung auf, verpflichten den Schiedsrichter aber nicht zu einer arbeitsrechtlichen Diensthandlung.