Als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Anforderung von ehemalig Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit diverse Bescheinigungen auszustellen und diese zu übermitteln. Seit dem 1. Januar 2023 ist dies nicht mehr in Papierform möglich, sondern die elektronische Übermittlung über das sog. elektronische Meldeverfahren BEA („Bescheinigungen elektronisch annehmen“) verpflichtend.
Seit diesem Jahr dürfen (EU-)Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt werden. An die neue Pflicht gebunden sind alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche. Die rechtliche Grundlage für die Änderung stellt das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ dar.
Die Übermittlung kann mit dem BEA-Service auf zwei Wegen erfolgen:
Die Einführung der neuen Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hat zur Folge, dass Beschäftigte einer elektronischen Datenübermittlung – anders als bisher – nicht mehr widersprechen können. Zudem entfällt die Informationspflicht auf Arbeitgeberseite gegenüber dem (ehemaligen) Beschäftigten hinsichtlich der übermittelten Daten. Die Beschäftigen erhalten eine entsprechende Information nunmehr unmittelbar durch die Agentur für Arbeit.