Bereits der im Februar 2018 geschlossene Koalitionsvertrag der neuen Großen Koalition ließ erahnen, dass massive Veränderungen im Arbeitsrecht geplant sind. Im ersten Schritt wurde nun ein Anspruch auf „Brückenteilzeit“ beschlossen – zudem soll das Rückkehrrecht von Teilzeitbeschäftigten gestärkt werden.
Befristete Teilzeit bis zu 5 Jahren
Am 13. Juni hat das Bundeskabinett beschlossen: Die Brückenteilzeit kommt! Arbeitnehmer haben künftig einen Anspruch auf befristete Teilzeit von bis zu 5 Jahren, ohne hierfür besondere Gründe zu benötigen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Zumutbarkeitsgrenze von Unternehmensgröße abhängig
Gelten soll das Gesetz nur für Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Für Unternehmen zwischen 45 und 200 Mitarbeitern sieht der Beschluss zudem eine sog. Zumutbarkeitsregelung vor: Hier muss nur einem von 15 Mitarbeitern die Brückenteilzeit gewährt werden. Ab 200 Mitarbeitern soll es gar keine Beschränkung mehr geben.
Erschwerte Voraussetzungen für Ablehnung einer Rückkehr in Vollzeit
Zudem soll das Rückkehrrecht bereits in Teilzeit Beschäftigter gestärkt werden: Bisher war es am Mitarbeiter zu beweisen, dass es eine Vollzeitstelle gibt, für die er geeignet ist. Diese Beweislast soll zukünftig den Unternehmen zufallen. Der ursprüngliche Entwurf des Arbeitsministers Heil wurde allerdings „entschärft“, indem zur Klarstellung der folgende Satz aufgenommen wurde: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“ Durch diesen Zusatz soll die notwendige Darlegung für die Unternehmen erleichtert werden.
Prognose: Weitere Änderungen des TzBfG werden folgen
Der nunmehr verabschiedete Gesetzesentwurf ist der erste von den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Neuerungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier kommt auf Unternehmen noch einiges zu: So ist geplant, dass in Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch 2,5 % der Mitarbeiter sachgrundlos befristet werden dürfen – dies führt zur faktischen Abschaffung der sachgrundlosen Befristung.
BVerfG: Verbot sachgrundloser Kettenbefristungen
Nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG, mit der das Verbot von sachgrundlosen Kettenbefristungen bestätigt und die anderslautende BAG-Rechtsprechung ad acta gelegt wurde (mehr hierzu in unserem gesonderten Blog-Beitrag), müssen Unternehmen bereits jetzt ihre Einstellungspraxis umstellen.
Beschränkung der Kettenbefristung auch mit Sachgrund
Weiterhin ist geplant, sog. „Kettenbefristungen“ mit Sachgrund auf eine Höchstdauer von 5 Jahren zu begrenzen. Da diese Regelung insbesondere auch den Staat als Arbeitgeber treffen würde, bleibt allerdings abzuwarten, ob dieses Vorhaben auch tatsächlich umgesetzt werden wird.