Derzeit vergeht kaum ein Tag ohne neue Schlagzeilen zu der Frage: (Wann) Kommt die umfassende Testpflicht für Unternehmen? Weniger diskutiert wird über proaktive Arbeitgeber, die von ihrer Belegschaft vor Betreten des Firmengeländes bereits Stand heute einen Negativtest verlangen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich? Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich dem Test verweigert?
Anordnungsbefugnis nur im Ausnahmefall
Eine Weisung, sich testen zu lassen, kann der Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage mit Blick auf die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur dann erteilen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit notwendigerweise Kontakt zu Dritten hat und ein überdurchschnittlich hohes Ansteckungsrisiko besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer bereits coronatypische Symptome wie Husten und Fieber aufweist oder wegen bestimmter Aktivitäten ein erhöhtes Risiko für eine Infektion besteht (z.B. Rückkehr aus einem Risikogebiet, Teilnahme an einer „Corona-Party“ oder „Querdenkerdemonstration“ o.ä.). In diesem Fall steht auch der Datenschutz dem Testverlangen nicht entgegen.
Was ist bei der Testung noch zu beachten?
Sollte der Arbeitgeber eine Testpflicht anordnen, hat er auch die entsprechende Logistik zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. Er kann nicht vom Arbeitnehmer verlangen, den Test in seiner Freizeit auf eigene Kosten durchzuführen.
Zu beobachten ist ein verstärkter Trend zu Selbsttests. Da hierbei im Unterschied zu Antigen-Schnelltests kein Rachenabstrich erforderlich ist, ist die Durchführung weniger unangenehm. Selbsttests bieten im Vergleich zu Antigen-Schnelltests außerdem den Vorteil, dass sie nicht von geschultem Personal durchgeführt werden müssen.
Bevor der Arbeitgeber die Durchführung von Corona-Tests anordnet, muss er den Betriebsrat beteiligen.
Wie umgehen mit Test-Verweigerern?
Weigert sich der Arbeitnehmer, einer wirksamen Testanordnung nachzukommen, kann der Arbeitgeber ihm den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern. Denn ihn trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern und ggf. Kunden dahingehend, sie vor einer Infektion zu schützen. In der Folge besteht für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht, wenn es ohne Corona-Test keine Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer – insbesondere im Homeoffice – gibt. Zudem verstößt der Arbeitnehmer mit seiner Weigerung gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diesen Verstoß kann der Arbeitgeber grds. abmahnen und bei nachhaltiger Weigerung das Arbeitsverhältnis kündigen.