Es ist Wahljahr! Nicht nur fanden in diesem Jahr die regelmäßigen Wahlen der Betriebsräte statt – es stehen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 in vielen Betrieben nun auch die regelmäßigen (alle vier Jahre) Wahlen der Schwerbehindertenvertretung an. Im ersten Teil unseres zweiteiligen Themenbeitrags haben wir die allgemeinen Grundsätze zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst
Was ist die Schwerbehindertenvertretung?
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer in den Betrieb sowie deren Interessen im Betrieb zu fördern und beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dabei wacht sie insbesondere über die zugunsten schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen geltenden Gesetze oder sonstigen Regelungen (zum Beispiel Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen). Zudem nimmt sie u.a. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen entgegen und wirkt mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hin. Weitere Aufgaben sind unter § 178 Abs. 1 SGB IX geregelt.
Zwingende Beteiligung vor Kündigungen
Insbesondere für Arbeitgeber von hoher Bedeutung ist die seit dem 30. Dezember 2016 neu geregelte Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung. Eine Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Wo wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben mit mindestens fünf nicht nur kurzzeitig beschäftigten Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen gewählt. Sollten Betriebe weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beziehungsweise Gleichgestellte beschäftigen, können für die Wahl Betriebe mit räumlich nahe liegenden anderen Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden. Der Arbeitgeber entscheidet über die Zusammenlegung nach Erörterung mit dem zuständigen Integrationsamt.
Wer ist wahlberechtigt? Wer wählbar?
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen. Egal ist, wie alt die Beschäftigten sind oder wie lange sie dem Betrieb angehören. Wählbar sind alle in dem Betrieb (nicht nur vorübergehend) Beschäftigten. Sie müssen aber dem Betrieb bereits seit sechs Monaten angehören und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollte ein Betrieb noch nicht ein Jahr existieren, sind Personen aber ungeachtet der sechsmonatigen Zugehörigkeit wählbar (§ 177 Abs. 2 und 3 SGB IX).
Wer wird gewählt?
Gewählt wird eine sogenannte Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Die Vertrauenspersonen und die Stellvertreter werden nach den Grundsätzen einer geheimen, unmittelbaren Mehrheitswahl gewählt.
Status der sog. Vertrauensperson
Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Zudem besteht ein Benachteiligungsverbot der Vertrauensperson. Diese dürfen in Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden (auch nicht im Rahmen ihrer beruflichen Entwicklung). Darüber hinaus besitzen die Vertrauenspersonen die gleiche persönliche Rechtsstellung, wie ein Betriebsratsmitglied. Insbesondere besteht damit ein besonderer Kündigungsschutz.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber zur Unterstützung der Wahl?
Den Arbeitgeber treffen zahlreiche Pflichten im Rahmen der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, z.B.:
Im nächsten Teil unserer Beitragsreihe behandeln wir die unterschiedlichen Wahlverfahren sowie die möglichen Folgen von Wahlfehlern. Der Beitrag wird in der kommenden Woche erscheinen.