Mit unserem zweiten Themenbeitrag geben wir einen kurzen Überblick über den Ablauf der Wahl sowie über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Unregelmäßigkeiten oder Fehlern der Wahl.
Im ersten Teil unseres Themenbeitrags zu der zwischen Oktober und November anstehenden Wahl der Schwerbehindertenvertretung haben wir die Institution der Schwerbehindertenvertretung sowie die allgemeinen Wahlgrundsätze kurz vorgestellt. Die eigentlichen (Kosten)Risiken liegen jedoch bei der Wahl der Vertretung.
Die maßgeblichen Regelungen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden sich im SGB IX (dort: § 177 SGB IX) sowie in der Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO).
Es gibt zwei Wahlverfahren, abhängig von der Anzahl der Schwerbehinderten oder Gleichgestellten Menschen im Betrieb – das förmliche und das vereinfachte Verfahren.
Das förmliche Wahlverfahren
Das förmliche Wahlverfahren findet Anwendung, wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben mindestens 50 wahlberechtigte (schwer-)behinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt sind oder andernfalls, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Einleitung durch Wahlvorstand
Der Wahlvorstand leitet die Wahl ein und führt diese durch sowie stellt das Wahlergebnis fest. Ein Wahlvorstand wird dabei zunächst entweder von der Schwerbehindertenvertretung bestellt oder, sofern es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt, in einer Versammlung der schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen gewählt.
Das vereinfachte Wahlverfahren
Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
Durchführung der Wahl Aufgabe der Wahlversammlung
Die Aufgabe der Durchführung der Wahl übernehmen dabei die Wahlversammlung und der von ihr gewählte Wahlleiter. Damit ist die Bestellung eines Wahlvorstands im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens nicht erforderlich. Zu der Wahlversammlung lädt die Schwerbehindertenvertretung mittels Aushang spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit ein. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung, können zur Wahlversammlung drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat (bzw. Personalrat) oder das Integrationsamt einladen.
Anfechtung der Wahl
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht von mindestens drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Eine Anfechtung der Wahl ist möglich, sollte bei der Durchführung der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht möglich sein, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Nichtigkeit der Wahl
Nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht werden. Die Wahl wird nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein. Dies zum Beispiel, wenn in hohem Maße gegen Grundsätze der allgemeinen und geheimen Wahl verstoßen worden ist. Dabei müsste der Fehler derart offensichtlich sein, dass die Betroffenen nicht auf die Gültigkeit der Wahl vertrauen durften. Eine Nichtigkeit könnte daher nur dann gerügt werden, wenn der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht gewahrt wurde (denkbar z.B. keine geheime Stimmabgabe). Aus diesem Grund sind die wesentlichen Wahlgrundsätze und die Verfahrensschritte zu beachten.