Bereits zu Beginn des Jahres 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat neben einer weitgehenden Neugliederung der einzelnen Regelungen auch Handlungspflichten für Arbeitgeber bestimmt. Neu ist die Einführung einer abstrakten oder „anlassunabhängigen" Gefährdungsbeurteilung. Verstöße gegen diese Handlungspflicht sind bußgeldbewährt und können seit dem 1. Januar 2019 geahndet werden, so dass akuter Handlungsbedarf besteht.
Die generelle Gefährdungsbeurteilung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitsplätze im Unternehmen einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (vgl. § 5 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind alle Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen abzuleiten (Beispiel: Einzelne Arbeitsplätze mit schlechter Beleuchtung stellen potentiell eine Gefährdung dar; wird an solchen Arbeitsplätzen dauerhaft gearbeitet, müssen geeignete Maßnahmen, wie eine Verbesserung der Decken- und/oder Tischbeleuchtung eingeleitet werden).
Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG
Nach dem MuSchG sind Arbeitgeber nun verpflichtet, für alle Arbeitsplätze im Unternehmen zusätzlich zu untersuchen, welche Gefährdungen es nach Art, Ausmaß und Dauer für schwangere oder stillende Frauen oder deren Kind geben könnte. In einem ersten Schritt sind die jeweiligen spezifischen Gefährdungen zu ermitteln und zu prüfen, welche Maßnahmen (Schutzmaßnahmen/Umgestaltung der Arbeitsplätze/Feststellung, dass eine Weiterbeschäftigung an dem Arbeitsplatz nicht möglich ist) gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob in einem Unternehmen oder auf einem spezifischen Arbeitsplatz überhaupt Frauen, schwangere Frauen oder stillende Frauen beschäftigt sind oder (jemals) waren. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass sich Arbeitgeber intensiv mit den Bestimmungen des Mutterschutzes auseinandersetzen.
Dokumentation und Information erforderlich
Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten im Unternehmen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren. Aus Beweisgründen sollte die Information möglichst schriftlich erfolgen. Daneben hat der Arbeitgeber gesondert auch die im Unternehmen arbeitenden schwangeren oder stillenden Frauen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu informieren.
Zusätzlich treffen den Arbeitgeber nach dem MuSchG Dokumentationspflichten. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die abzuleitenden Maßnahmen genau dokumentieren. Eine Dokumentation ist auch nötig, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass gar keine Maßnahmen notwendig sind.
Konkretisierung bei Mitteilung der Schwangerschaft
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, muss der Arbeitgeber als nächstes umgehend eine Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er hat also nun die nötigen konkreten Schutzmaßnahmen umzusetzen, um die schwangere Frau und ihr Kind bestmöglich zu schützen. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch anbietet, in dem beide über die konkreten Schutzmaßnahmen und etwaige weitere Schutzmaßnahmen sprechen. Das Gesprächsangebot ist freiwillig. Arbeitgeber sollten in jedem Falle das Angebot zum Gespräch sowie die Ab- oder Zusage und den etwaigen Gesprächsinhalt schriftlich festhalten.
Bußgelder
Zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen des MuSchG sind bußgeldbewehrt. Führt der Arbeitgeber beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht richtig durch oder lässt er eine schwangere Frau auf einem Arbeitsplatz arbeiten, für den er nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen hat, drohen im Einzelfall Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 30.000,00.