Das LAG Köln hat entschieden, dass eine unwahre Aussage des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darstellen kann (LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 2020 – 3 Sa 599/19).
Ausgangssituation: Kündigungsschutzverfahren
Die Parteien stritten in der ersten Instanz um die Wirksamkeit einer (außer-)ordentlichen Kündigung (ArbG Köln, Urteil vom 5. September 2019 – 14 Ca 265/18). Inhaltich lag diesem Streit zugrunde, dass der Arbeitnehmer ohne Bewilligung durch den Arbeitgeber eigenmächtig Urlaub nahm. Daraufhin erklärte dieser die außerordentliche fristlose und hilfsweise, ordentliche Kündigung. In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht Köln zu Gunsten des Arbeitnehmers. Daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung gegen dieses Urteil ein. Er führte u.a. an, dass der Arbeitnehmer im Verfahren bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht habe und stellte einen sog. Auflösungsantrag.
Strenge Prüfung bei einem Auflösungsantrag
Das LAG bestätigte, dass weder ausreichend Gründe für eine außerordentliche, noch für eine ordentliche Kündigung vorlagen. Allerdings sah das Gericht den zweitinstanzlich gestellten Auflösungsantrag als begründet an. Der Bestandsschutz erfordere dabei, dass strenge Anforderungen an die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das Gericht zu stellen sind. Es kann aber auch das Verhalten eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Hier hatte der Arbeitnehmer wahrheitswidrige Angaben gemacht. Es bestand die Möglichkeit, dass seine wahrheitswidrigen Aussagen entscheidungserheblich für die Entscheidung des Gerichts hätten sein können. Nach Ansicht des LAG sei hierdurch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit – wie das Gesetz es formuliert – zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten gewesen.
Strenge Prüfung bei Auflösungsgründen
Insbesondere fand in dem Verfahren Beachtung, dass der Kläger in einer herausgehobenen Führungsposition in dem Unternehmen der Beklagten einnahm. Gerade von solchen herausgehobenen Führungskräften sei gegenseitiges Vertrauen zwingende Voraussetzungen für eine dienliche Zusammenarbeit. Durch die bewusst wahrheitswidrige Aussage im Prozess wurde das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig geschädigt. Demnach war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.