Nachdem im April 2018 der europäische Entwurf einer Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern veröffentlicht wurde, hat nun die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Entwurf zu einem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (BT-Drucksache 19/4558) vorgelegt. Dieser wird noch nicht das letzte Wort sein, lässt aber schon vermuten, wie die Regeln des Whistleblowing und der Schutz von Hinweisgebern künftig aussehen könnten.
EU-Richtlinien-Entwurf als Initialzündung
Noch in der vorherigen Legislaturperiode hatte sich der Bundestag gegen die Einführung eines gesetzlichen Whistleblower-Schutzes ausgesprochen. Der Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission zum Schutz von Whistleblowern (siehe unseren Blogeintrag hierzu) könnte jedoch zum Umdenken gezwungen haben und Bewegung in den Gesetzgebungsprozess bringen, da mittlerweile die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Bundestag einen Gesetzesentwurf zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt hat.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Der Entwurf sieht u.a. ein gestuftes Anzeigerecht des Arbeitnehmers vor. Sofern dieser aufgrund konkreter Anhaltspunkte annehmen darf, dass in dem Betrieb rechtliche Pflichten verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, soll er berechtigt sein dies zunächst einer innerbetrieblichen Stelle zu melden. Drohen gegenwärtig Gefahren für hohe Schutzgüter oder wird dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht (ausreichend) nachgekommen, so kann er sich an eine außerbetriebliche Stelle wenden. Als letztes Mittel soll er sich an die Öffentlichkeit wenden dürfen.
Änderungen im Strafgesetzbuch geplant
Neben dem Anzeigerecht sind auch einige Änderungen des StGB vorgesehen, die den Hinweisgeber unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen sollen. So soll z.B. der Straftatbestand des Verrats illegaler Geschäftsgeheimnisse gestrichen und festgelegt werden, wann Geschäftsgeheimnisträger zur Geheimnisoffenbarung befugt sind.
Was ist neu, was nicht?
Nachdem das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) nicht den erhofften Schutz von Whistleblowern gebracht hat, wäre es begrüßenswert, wenn der deutsche Gesetzgeber hier schon vor der Umsetzung einer möglichen Whistleblower-Richtlinie nachbessern und Rechtsklarheit schaffen würde. Der aktuelle Gesetzesentwurf orientiert sich zwar am europäischen Richtlinienentwurf, bleibt aber in der Regelungsdichte hinter diesem zurück und ist daher eher ein „Hinweisgeberschutzrecht light“. So fehlt – anders als im Richtlinienentwurf – z.B. die Verpflichtung von Unternehmen, interne Hinweisgebersysteme zu schaffen.
Aktueller Entwurf zu unklar
Der aktuelle Entwurf dürfte sicherlich keinen abschließenden Schutz von Whistleblowern schaffen, sondern eher für weitere Unklarheiten sorgen. Grund hierfür ist vor allem das vorgesehene Recht des Arbeitnehmers, Verstöße direkt extern publik zu machen, wenn er „aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird“. Wann dies der Fall ist, bleibt offen und dürfte erst durch die Rechtsprechung geklärt werden. Bis dahin wissen weder Arbeitnehmer, ob sie nun eine direkte externe Meldung riskieren können, noch können sich Unternehmen sicher sein, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind oder nicht.