EuGH verpflichtet Arbeitgeber zur Zeiterfassung


Die neuste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az: C 55/18) vom 14. Mai 2019 stärkt die Arbeitnehmerrechte und nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht, Arbeitszeit vollständig zu erfassen. Grundlage ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft vor dem nationalen Gerichtshof in Spanien; sie forderte die vollständige Aufzeichnung aller täglich geleisteten Arbeitsstunden. Nur so könnten Höchstarbeitszeit und Überstunden überprüft werden. Die Arbeitgeberin berief sich auf die Rechtsprechung des obersten Gerichts in Spanien, die – genau wie in Deutschland – eine solche allgemeine Aufzeichnungspflicht nicht vorsah. Das spanische Gericht legte diese Rechtsfrage dem EuGH vor.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Rechtslage in Spanien (und damit auch: in Deutschland) unzureichend sei. Die Mitgliedstaaten müssen die Firmen zukünftig dazu verpflichten, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Nur so könnte überprüft werden, ob tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden – und damit der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird.

Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf deutsche Unternehmen haben. Bisher war es nur erforderlich, tägliche Arbeitszeiten von über 8 Stunden zu erfassen. Zudem konnte diese Dokumentationspflicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden.

Wenn alle Unternehmen anders als nach bisheriger Rechtslage zur Zeiterfassung verpflichtet werden, ergeben sich hieraus (je nach genauer Ausgestaltung der deutschen Regelung) folgende denkbare Veränderungen:

  • Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit dürfte zwar nicht per se ausgeschlossen sein. Wenn allerdings jeder Arbeitnehmer seine Arbeitszeit erfasst, wird diese Gestaltung wohl in Zukunft keine große Rolle mehr spielen.
  • Durch lückenlose Zeiterfassung wird es Mitarbeitern deutlich erleichtert, Überstunden nachzuweisen und vergütet zu bekommen.
  • Auch für die Aufsichtsbehörden werden Arbeitszeitverstöße deutlich leichter nachzuweisen sein. Dies gilt sowohl für Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit als auch für Verstöße gegen Ruhezeiten – z.B. durch Telefonate oder das Lesen von E-Mails nach Feierabend.
  • Etwaig vorhandene Betriebsräte müssen bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen beteiligt werden.

Die allgemeine Aufzeichnungspflicht könnte sich auch auf leitende Angestellte bzw. Geschäftsführer erstrecken, die bisher vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.