Veröffentlicht ein bei einer Straßenbahngesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“, so kann dies eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin rechtfertigen (LAG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2018 – 1 Sa 515/17).
Rassistischer Kommentar bei Facebook
Der Kläger gab in seinem Facebook-Profil öffentlich seinen Namen und seine Arbeitgeberin an und war in seinem Profilbild mit der Straßenbahnuniform seiner Arbeitgeberin zu sehen. Auf der Facebook-Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei postete er das vorgenannte Bild nebst Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“. Wenige Tage später berichtete die Tageszeitung unter der Überschrift „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“ über den Post des Arbeitnehmers. Nach Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Kündigung, sprach die Arbeitgeberin die fristlose (hilfsweise ordentliche) Kündigung aus.
Meinungsfreiheit vs. Schmähkritik
Der Arbeitnehmer bemühte sich darum, dass die Äußerung als von der Meinungsfreiheit gedeckte Satire eingestuft werde. Er argumentierte insbesondere auch mit dem (durch die Presse bekannten) satirischen Gedicht von Jan Böhmermann. Das LAG Sachsen sah dies anders. Das Posten eines solchen Bildes nebst Sprechblase auf der Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei falle nicht unter Satire. In diesem konkreten Zusammenhang ist der Post vielmehr eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ausländischen Bevölkerungsgruppe. Das Verhalten sei daher nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Was aber hat das mit dem Arbeitsverhältnis zu tun?
Außerdienstliches Verhalten kann eine Kündigung dann rechtfertigen, wenn durch das Verhalten berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Diesen Bezug sah das LAG Sachsen darin, dass der Arbeitnehmer sich auf der Internetplattform öffentlich neben dem Ziegenbild in seiner Uniform als Straßenbahnschaffner und unter seinem Namen abbilden ließ. Dadurch war für jeden Betrachter klar, dass er Arbeitnehmer der Arbeitgeberin ist und seine menschenverachtende Haltung mit Bezug zum Arbeitgeber darstellte.
Langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses reicht nicht
Besonders an dem Fall war zudem, dass die Interessen der Arbeitgeberin wegen der Schwere der Vertragsverletzung die Interessen des Arbeitnehmers überwogen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits seit 24 (!) Jahren bestanden hatte.