Gestaltung einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung


Zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung des Prozesses zur Einführung von KI-Systemen empfiehlt sich die Verhandlung einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat

Ziele einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung

  • Vereinfachung und Vereinheitlichung der Prozesse zur Implementierung von KI-Systemen im Unternehmen
  • Umsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
  • Stärkung des Vertrauens der Mitarbeitenden in neue Technologien und Aufbau von KI-Kompetenz

Integration von KI in Unternehmensprozesse

Die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) bietet Unternehmen zahlreiche Chancen ihre Effizienz zu steigern und innovative Lösungen zu entwickeln. Dabei ist es entscheidend, die Nutzung von KI-Systemen strukturiert und transparent zu gestalten.

Eine KI-Rahmenbetriebsvereinbarung ermöglicht es, klare Regelungen für den Einsatz von KI-Technologien zu schaffen und gleichzeitig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umzusetzen.

Durch eine solche Rahmenbetriebsvereinbarung können Unternehmen sicherstellen, dass die Einführung und Anwendung von KI-Systemen sowohl den betrieblichen Anforderungen als auch den rechtlichen Vorgaben gerecht wird.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Im Fokus steht das für jedes IT-System relevante Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Leistung und Verhalten der Mitarbeitenden zu kontrollieren (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

KI-Systemen werden in der Vielzahl der Fälle als technische Einrichtung in diesem Sinne qualifizieren und ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auslösen. Darüber hinaus kommen weitere Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte in Betracht, etwa das Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).

Erforderliche Prüfung vor der Einführung eines KI-Systems

  • Handelt es sich um ein KI-System und wie ist dieses nach der KI-VO zu kategorisieren?
  • Handelt es sich um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?
  • Falls ja, ist das KI-System dazu geeignet, Leistung und Verhalten der Mitarbeitenden zu überwachen?

Festlegung eines einheitlichen Prozesses zur Einführung und Anwendung von KI-Systemen

Damit Arbeitgeber und Betriebsrat nicht bei jedem neu einzuführenden KI-System bei „null“ anfangen müssen, können sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen einheitlichen Prozess verständigen und diesen in einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung niederlegen.

Ein wesentlicher Bestandteil einer solchen KI-Rahmenbetriebsvereinbarung sollte die Kategorisierung von KI-Systemen nach betriebsverfassungsrechtlichen und KI-rechtlichen Bestimmungen sein. Dies ermöglicht den Betriebsparteien differenzierte Rechtsfolgen für die unterschiedlichen Kategorien von KI-Systemen vorzusehen, den Prozess zur Einführung von KI-Systemen deutlich zu verschlanken und sich risikobasiert auf die wesentlichen KI-Systeme zu konzentrieren.

Mögliche Kategorien von KI-Systemen

  • So könnten beispielsweise KI-Systeme, die vom Arbeitgeber von vornherein nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden genutzt werden sollen, auf Basis einer vom Arbeitgeber vorausgefüllten KI-Systembeschreibung mit dem Betriebsrat diskutiert werden. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Einzelbetriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat könnte für diese Kategorie von KI-Systemen ausgeschlossen werden. Dies würde sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch Seiten des Betriebsrats zu einer Arbeitserleichterung führen.
  • KI-Systeme, die seitens des Arbeitgebers zur Durchführung einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden sollen, könnten demgegenüber in eine weitere, eigenständige Kategorie eingeordnet werden. Eine Rechtsfolge könnte sein, dass sich die Betriebsparteien dazu verpflichten, eine Einzelbetriebsvereinbarung zu dem speziellen KI-System zu verhandeln.
  • Denkbar ist auch eine Kategorie für rein technische KI-Tools (z.B. automatisierte Qualitätskontrollsysteme in der Produktion). Sofern keine Mitarbeiterinteraktion und auch keine Verarbeitung von Mitarbeiterdaten erfolgt, scheidet das prominente Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen ohnehin aus. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich auf einen einfachen Prozess zur Abhandlung derartiger KI-Tools verständigen.

Weitere Kriterien für die Kategorisierung von KI-Systemen

Den Betriebsparteien sind bei der Festlegung der Kriterien für die einzelnen Kategorien von KI-Systemen keine gestalterischen Grenzen gesetzt.

Ein weiteres Kriterium könnte die Einordnung des KI-Systems als Hochrisiko-KI-System nach der KI-Verordnung (KI-VO) sein. Sollte die Eigenschaft als Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 KI-VO bejaht werden, könnte das KI-System in die gleiche Kategorie wie KI-Tools eingeordnet werden, die seitens des Arbeitgebers zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden sollen mit der Folge, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einzelbetriebsvereinbarung zu verhandeln hätten.

Weitere Regelungsinhalte

Die KI-Rahmenbetriebsvereinbarung sollte auch eine Regelung zum Umgang mit Meinungsverschiedenheiten über die Kategorisierung von KI-Systemen beinhalten.

Zwecks zeitlicher Eingrenzung des Klassifizierungsprozesses sollten für jede Betriebspartei Fristen zur Rückmeldung (beispielsweise zu den Inhalten einer KI-Systembeschreibung) vorgesehen werden.