Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung / Employer of Record


Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. Oktober 2024 ihre Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aktualisiert. Die gravierendste Änderung betrifft den Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Durch die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die aus dem Ausland virtuell für ein Unternehmen in Deutschland tätig werden, werden insbesondere Employer of Record-Modelle betroffen sein.

1. Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Grundsätzlich beschränkt sich der Geltungsbereich der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz räumlich nach dem sog. Territorialitätsprinzip auf die Bundesrepublik Deutschland. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kommt zur Anwendung, wenn der Verleih hinreichenden Inlandsbezug aufweist.

Räumlich erfasst werden daher von dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

  • der Verleih in Deutschland,
  • der Verleih grenzüberschreitend nach Deutschland hinein,
  • der Verleih grenzüberschreitend aus Deutschland heraus,
  • der Verleih eines Zeitarbeitnehmers durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland an einen Entleiher mit Sitz im Ausland, wenn der Zeitarbeitnehmer in Deutschland tätig wird

Nicht erfasst ist der Verleih durch einen ausländischen Verleiher an einen inländischen Entleiher, wenn der Zeitarbeitnehmer ausschließlich im Ausland eingesetzt wird. Diese Konstellation betrifft Fälle, in denen die Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich eine Anwesenheit der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort erfordert.

2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach den aktualisierten Fachlichen Weisungen

Die Bundesagentur für Arbeit erweitert den räumlichen Geltungsbereich unter Ziffer 1.1.1. der Fachlichen Weisungen wie folgt:

„Arbeitsleistungen, die keine Anwesenheit im Betrieb oder an einem bestimmten Ort voraussetzen, die vom Arbeitnehmer eigenständig erbracht werden können und in der Regel vollständig unter Einsatz moderner Kommunikations- und Informationstechnik wie z.B. PC und Internetverbindung erledigt werden können, eignen sich grundsätzlich für ausschließliche Telearbeit bzw. für ausschließliches homeoffice. Werden Leiharbeitnehmer ausschließlich im Ausland im homeoffice tätig bzw. verüben sie ausschließlich Telearbeit in der Regel in ihrer Wohnung im Ausland, ist zu differenzieren.

Ob eine deutsche Verleiherlaubnis erforderlich ist und das AÜG Anwendung findet, ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Frage des Gewerberechts. Die sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Beurteilung ist nicht ausschlaggebend. Um den Schutz des Teilarbeitsmarkts Arbeitnehmerüberlassung zu wahren, kann bei Arbeitsleistungen, die ortsunabhängig ausschließlich im homeoffice bzw. als ausschließliche Telearbeit erbracht werden, nicht allein darauf abgestellt werden, wo sich der Leiharbeitnehmer rein körperlich befindet. Erlaubnisrechtlich ist entscheidend, ob die Überlassung Inlandsbezug aufweist. Das ist bei ortsunabhängigen Arbeitsleistungen regelmäßig der Fall, wenn die Überlassung vom Inland aus erfolgt oder der Leiharbeitnehmer virtuell für einen inländischen Entleiher tätig wird.“

Insbesondere der letzte Satz birgt eine enorme Sprengkraft:

  1. Erstens ist mehr als fraglich, ob bei ortsunabhängigen Arbeitsleistungen ein Inlandsbezug bejaht werden kann, wenn die Person aus dem Ausland virtuell für ein Unternehmen in Deutschland tätig wird. Insofern dürfte eine Verletzung des Territorialitätsprinzips vorliegen.
  2. Zweitens führen die Fachlichen Weisungen zu erhöhter Rechtsunsicherheit. Insbesondere lässt sich trefflich darüber streiten, was unter einem „virtuellen Tätigwerden“ zu verstehen ist – kommt es auf eine virtuelle Eingliederung an oder soll bereits jegliche virtuelle Tätigkeit, z. B. eine kurze E-Mail-Kommunikation, genügen?
  3. Da die Bundesagentur für Arbeit die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Verleihunternehmen regelmäßig prüft, stellt sich die Frage, wie dies bei einer Tätigkeit aus dem Ausland auf rein virtuellem Weg erfolgen kann.