Wie die aktuelle und voraussichtlich nicht letzte Hitzewelle in diesem Jahr zeigt, können bisweilen auch in Deutschland die Temperaturen erheblich ansteigen. Für Arbeitnehmer kann die Arbeit dann eine erhebliche (gesundheitliche) Belastung darstellen. Die Konzentration und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter leiden. Was sollten und müssen Arbeitgeber speziell für Büroarbeitsplätze beachten? Welche wesentlichen Schutzpflichten gibt es?
Den Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber hat daher beispielsweise angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen. Der Gesundheitsschutz wird gerade auch bei erhöhten Raumtemperaturen relevant. Darüber hinaus enthält das Arbeitsschutzrecht einzelne Regelungen, welche die Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren.
Raumlufttemperaturen
Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass während der Arbeitszeit an den Arbeitsplätzen eine Raumtemperatur bestehen muss, die „gesundheitlich zuträglich“ ist. Was konkret darunter zu verstehen ist, veranschaulichen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Raumtemperatur ASR A3.5“. Generell liegt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten. Steigt die Raumlufttemperatur durch übermäßige Sonneneinstrahlung über +26°C an, hat der Arbeitgeber den Raum mit geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen zu versehen. Insbesondere störende direkte Sonneneinstrahlungen auf den Arbeitsplatz sind etwa mittels Sonnenblenden, Jalousien, etc. zu vermeiden.
Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C und bei Verwendung geeigneter Sonnenschutzeinrichtungen, sollten Arbeitgeber auch noch zusätzliche Maßnahmen ergreifen, z.B.:
Die Arbeit bei hohen Temperaturen von +26 °C und mehr kann in Einzelfällen die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden (z.B. Kreislaufprobleme), so dass der Arbeitgeber mittels einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden hat. Dies gilt insbesondere, wenn schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, die Mitarbeiter besondere Schutzkleidung tragen müssen oder sie gesundheitlich vorbelastet sind (z.B. Ältere, Schwangere, stillende Mütter).
Steigt die Raumlufttemperatur sogar über +30 °C, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Der Arbeitgeber muss dann beispielsweise die oben aufgelisteten Maßnahmen durchführen, um Abhilfe zu schaffen.
Bei einer Lufttemperatur im Raum von +35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Ausnahmen können hier bei sogenannter „Hitzearbeit“ an besonderen Arbeitsplätzen bestehen, wenn technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) existieren oder persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung) getragen werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Arbeitgeber sollten im Blick haben, dass sie unter Umständen, den Betriebsrat zu beteiligen haben, bevor sie erforderliche Maßnahmen bei hohen Raumlufttemperaturen ergreifen. Sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen einzuleiten (also z.B. bei Temperaturen über +30 °C, s.o.), besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da es sich um geplante Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Rahmen gesetzlicher Vorschriften/Unfallverhütungsvorschriften handelt. (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Wie erwähnt, trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Zudem ist es natürlich auch im Interesse des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistungen möglichst ungemindert weiter erbringen können. Dabei wirken sich hohe Raumtemperaturen oftmals erheblich leistungsmindernd aus. Unabhängig von den oben bereits erwähnten Schritten, die das Arbeitsschutzrecht vorgibt, sollten Arbeitgeber bereits frühzeitig Maßnahmen treffen, um die Arbeit bei großer Hitze erträglicher zu gestalten, z.B.
Zusätzlich sollten sich Arbeitgeber unmittelbar bei ihren Arbeitnehmern erkundigen, welche Maßnahmen gegebenenfalls noch geeignet wären und Arbeitgeber sollten ihre Ersthelfer instruieren, besonders auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu achten. Selbstredend ist dabei ein besonderes Augenmerk auf „gefährdete“ Mitarbeiter, wie Schwangere, stillende Mütter, ältere Mitarbeiter oder Mitarbeiter mit bekannter gesundheitlicher Beeinträchtigung zu werfen.