Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden (Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 9. Mai 2018 – 8 C 13.17, bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht).
Der Sachverhalt
Das klagende Universitätsklinikum Köln („Klinikum“) führte sog. Arbeitsschutzkonten, die sicherstellen sollten, dass Ärzte die höchstzulässige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt einhalten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verbuchte das Klinikum als „Soll“ und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als „Haben“. Ferner galt Folgendes:
Die Bezirksregierung Köln sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und untersagte diese Vorgehensweise. Hiergegen klagte das Klinikum.
Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz
Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).
Kein Ausgleich durch Urlaubs- und Feiertage
Wie auch schon die Vorinstanzen, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Urlaubstage bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sinne von § 3 Satz 2 ArbZG nicht als Ausgleichstage herangezogen werden dürfen. Dies gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen. Als Ausgleichstage könnten nur solche Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürften gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage herangezogen werden, weil diese keine Werktage und daher grundsätzlich beschäftigungsfrei seien.