Kein Mindestlohn bei Praktikumsunterbrechung


Praktikanten, die ihr Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, haben auch dann keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Praktikum aufgrund einer Unterbrechung länger als drei Monate gedauert hat (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17).

Grundsatz

Solange die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten wird, haben Praktikanten, die das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Problemfall: Unterbrochenes Praktikum

Geklagt hatte eine Praktikantin, die bei der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, unentgeltlich ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin absolvierte. Das Praktikum bei der Beklagten begann Anfang Oktober 2015 und endete Ende Januar 2016. Während des Praktikums war die Klägerin wegen Urlaubs, Krankheit und einer Unterbrechung auf eigenen Wunsch auf der Reitanlage nicht anwesend.

 Praktikantin fordert Mindestlohn

Die Praktikantin forderte die Zahlung des Mindestlohns. Sie trug vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. Ihre Tätigkeit sei daher mit dem Mindestlohn in Höhe von (damals) EUR 8,50 (brutto) pro Stunde zu vergüten.

BAG spricht sich gegen den Mindestlohn aus

Laut dem BAG, sind Praktikumsunterbrechungen innerhalb der drei Monate möglich, wenn Praktikanten hierfür persönliche Gründe haben und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Im vorliegenden Fall sei das Praktikum wegen Zeiten der Krankheit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden. Die Höchstdauer von drei Monaten sei somit nicht überschritten worden. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe daher nicht.