Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVG


Die Frage, welche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf die Entgeltsicherung eines Betriebsratsmitglieds auf Basis der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geschuldet ist, ist nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 99 BetrVG (LAG Düsseldorf, Entscheidung v. 19. März 2019 – 8 TaBV 70/18).

Streit über die Entlohnung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

Die Beteiligten, ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs und dessen Betriebsrat, stritten um die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden. Wie die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu bemessen ist, ergibt sich aus § 37 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG: Das Betriebsratsmitglied soll kein geringeres, aber auch kein höheres Entgelt erhalten als vergleichbare Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen Entwicklung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Betriebsratsmitgliedern – die immerhin ein Ehrenamt bekleiden – weder Vor- noch Nachteile entstehen. So war es auch bei dem Betriebsratsvorsitzenden im Unternehmen der Antragstellerin. Der seit fast 25 Jahren im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigte KfZ-Mitarbeiter war in den Jahren 2006-2013 und nach einjähriger Unterbrechung von 2014 an erneut in den Betriebsrat gewählt und dauerhaft von der Arbeit freigestellt worden. Seit 2014 übernahm er außerdem den Vorsitz. In den Jahren 2009-2014 war er von der Entgeltgruppe (EG) 9 bis zuletzt EG 14 aufgestiegen. Zu einer erneuten Überprüfung der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin kam es erst Anfang 2018. Dabei gelangte sie zu der Auffassung, dass die Eingruppierung in EG 14 nicht der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entspreche. Der Betriebsratsvorsitzende werde durch die ausgezahlte Vergütung in unzulässiger Weise begünstigt gem. § 78 S. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat daher um die Zustimmung zur Umgruppierung in EG 11, welche dieser verweigerte.

LAG: Mitbestimmungstatbestand des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht erfüllt

Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch das LAG Düsseldorf hielten den Antrag zwar für zulässig, aber unbegründet, weil schon kein Mitbestimmungstatbestand nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorliege. Soweit die Umgruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht anlässlich einer Änderung der Arbeitstätigkeit oder des zugrundeliegenden Vergütungssystems erfolge, handele es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Denn eine Eingruppierung sei die – auf kollektivrechtlicher Ebene relevante – erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Rein individualrechtlich zu beurteilen sei dagegen die Entscheidung, welche Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG geschuldet ist. Hierbei gehe es gerade nicht um die Einordnung einer Tätigkeit in ein Entgeltschema, sondern um die Nachvollziehung der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Ob die Einstufung in die Entgeltgruppe 11 richtigerweise erfolgt sei, müsse in einem weiteren individualrechtlichen Verfahren zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsvorsitzenden – ohne die Beteiligung des Betriebsrates – geklärt werden. Die Entscheidung des LAG ist rechtskräftig.