Keine Abrundung von Urlaubstagen – auf die Bruchteile kommt es an


Das BAG festigt seine Rechtsprechung zu bruchteiligen Urlaubstagen: Keine Rundung ohne gesonderte Rechtsgrundlage. Das BUrlG enthält keine Regelung zur Abrundung von Urlaubsansprüchen, bei denen Bruchteile von Urlaubstagen weniger als einen halben Tag ergeben. (BAG, Entscheidung vom 8.5.2018 - 9 AZR 578/17).

Verweigerung der Gewährung von 0,15 Urlaubstagen

Die Klägerin war als Fluggastkontrolleurin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) Anwendung.

Gemäß des MTVs ergab sich für die Klägerin für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch von insgesamt 28,15 Tagen. Hiervon gewährte ihr die Beklagte jedoch lediglich 28 Tage Urlaub mit der Begründung, dass Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 Urlaubstagen belaufen, auf volle Arbeitstage abzurunden seien.

BAG: Abrundung im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt

Wie das BAG herausstellte, ist zwar das Aufrunden von Urlaubstagen ab einem Bruchteil von 0,5 im Gesetz geregelt. Allerdings ließe sich daraus im Umkehrschluss nicht ableiten, dass bei Bruchteilen unter 0,5 abgerundet werden könne.

Abrundung bedarf einer Rundungsvorschrift

Das BAG festigte seine Rechtsprechung vom 23. Januar 2018 – 9 AZR 200/17 und entschied, dass – wie im vorliegenden Fall – bei fehlender Rundungsregelung kein Recht zur Abrundung von Urlaubstagen besteht. Da auch der einschlägige MTV keine entsprechende Regelung enthielt, hatte die Beklagte zu Unrecht die Gewährung der 0,15 Urlaubstage verweigert.