Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung schwerbehinderter Menschen existiert nur in den Grenzen des Zumutbaren. Bei unternehmensbedingter Umstrukturierung besteht daher keine Beschäftigungsgarantie (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18).
Betriebsbedingte Kündigung einer schwerbehinderten Person
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, welcher im Rahmen einer insolvenzbedingten Umstrukturierung aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war.
Pflicht zur Aufrechtechterhaltung des Arbeitsplatzes?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 3 und 4 SGB IX dazu verpflichtet, Arbeitsplätze und behindertengerechte Arbeitsbedingungen auch im Rahmen von Umstrukturierungen aufrecht zu erhalten bzw. so umzugestalten, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden können.
Grenze der Zumutbarkeit: Unternehmerische Organisationsfreiheit
Dies gilt jedoch gemäß § 164 Abs. 4 S. 3 SGB IX dann nicht, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Das BAG hat nun entschieden, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, wenn zwar eine theoretische Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht, seine Aufgaben aber von verbliebenen Fachkräften übernommen werden können. Die Weiterbeschäftigung käme dann der Schaffung eines neuen tatsächlich nicht benötigten Arbeitsplatzes gleich.
Generelle Geltung oder Einzelfallentscheidung?
Ob es sich bei dem Urteil des BAG um eine Einzelfallentscheidung im Rahmen der Insolvenz handelt oder auch losgelöst von einer solchen gilt, muss den noch zu veröffentlichenden Urteilsgründen entnommen werden. Es wird sich zudem zeigen, in welchen Situationen noch eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen könnte.