Bislang haben Arbeitgeber bei Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne die Auszahlung der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) übernommen, die der Staat ihnen im Nachgang erstattete. Seit 1. November 2021 wird jedoch nach Entscheidung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern bei Ungeimpften § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionenschutzgesetz (IfSG) angewandt und eine staatliche Entschädigung für eine Quarantäne als Kontaktperson mit Hinweis auf die Impfmöglichkeit verweigert. Gleiches gilt bei Quarantäne von Ungeimpften nach Rückkehr aus einem Reisegebiet, das schon bei Hinreise als Risikogebiet eingestuft war.
Für Arbeitgeber ist nun wichtig zu wissen, ob sie gegenüber Ungeimpften die Lohnfortzahlung bei Kontaktpersonen- und Reiserückkehrerquarantäne insgesamt verweigern können. Dafür bedeutsam ist auch, ob ihnen ein Fragerecht zum Impfstatus von Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne zusteht.
Als ungeimpft gilt, wer keinen vollständigen Impfschutz mit einem der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe hat, obwohl für ihn eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt. Damit werden insbesondere Personen, die sich aus gesundheitlichem Gründen nicht impfen lassen können, ausgenommen.
Der Wegfall der Entschädigungspflicht gilt nur für die Quarantäne als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, da diese durch Impfung zu vermeiden gewesen wäre. Bei eigener Covid-19-Erkrankung besteht hingegen auch für Ungeimpfte der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch.
Auch aus dem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber teilweise zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, obwohl bei Quarantäne die Arbeitsverhinderung nicht auf einer Erkrankung beruht. So sieht § 616 BGB die Fortzahlung der Vergütung vor, wenn der Mitarbeiter „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Dieser Anspruch geht dann auch einer Entschädigung nach IfSG vor.
Nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums sind fünf Tage noch keine erhebliche Zeitspanne. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr sogar eine bis zu vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung noch als nicht erhebliche Zeitspanne an (Urteil vom 10. Mai 2021, 3 K 108/21.KO). Dies kann aber aktuell nicht als generelle Richtmarke betrachtet werden.
Ungeklärt ist noch, ob der Arbeitgeber argumentieren kann, dass Ungeimpfte es selbst verschuldet haben, wenn sie nach einem Covid-19-Kontakt oder als Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Quarantäne müssen. Für Geimpfte gilt eine Quarantänepflicht nur in Ausnahmefällen bei einigen wenigen Virusvarianten. Daher hat die Argumentation durchaus Erfolgschancen, gerichtliche Entscheidungen hierzu fehlen jedoch bislang.